Frage: Elterngeldmonate

Hallo Frau Bader, ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt und das erste Jahr ist im April zu Ende. Meine kleine ist am 5. 4. geboren. Mein Arbeitgeber bietet mir nun die Möglichkeit an, am 1.4. oder 1.5. mit der Beschäftigung (15 Std. pro Woche) zu beginnen. Wir wollen ein zweites Kind und verhüten daher nicht, d.h. es könnte sein, dass ich demnächst wieder schwanger werde. Wenn ich zum 1.4. anfangen würde zu arbeiten bekomme ich das Elterngeld für diese 5 Tage getrichen und der Monat würde bei der Elterngeldberechnung für das 2. Kind hineinzählen, oder? Wenn ich erst zum 1.5. arbeiten gehe, würde ich für 5 Tage im April noch Elterngeld erhalten und würde dieser dann als Elterngeldmonat gezählt werden beim zweiten Kind, d.h. es würde evtl. ein Monat mehr aus der Zeit vor dem 1. Kind hinzuzählen, oder? Da habe ich natürlich mehr verdient und das wäre dann die bessere Variante, vorausgesetzt, das 2. Kind kommt in einem Zeitraum, in dem noch ein paar Monate vor dem 1. Kind hinzugezählt werden. Viele Grüße, Beccy

von Beccy am 03.01.2014, 12:34



Antwort auf: Elterngeldmonate

Hallo, haben Sie gesplittet? nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.01.2014



Antwort auf: Elterngeldmonate

Auch wenn du im April schon arbeiten gehst, beziehst du trotzdem noch Elterngeld. Es wird aber reduziert aufgrund des Gehaltes. Darum fällt der April trotzdem raus. Es sei denn, du machst mehr als 30 Std/Woche und fällst generell aus der Elternzeit raus. Gruß Sabine

von SumSum076 am 03.01.2014, 13:33



Antwort auf: Elterngeldmonate

Vielleicht hast du was falsch verstanden. Wenn ich ab 1.4. arbeiten gehe (Kind am 5.4.) geboren, beziehe ich doch kein Elterngeld mehr, oder?!

von Beccy am 03.01.2014, 15:26



Antwort auf: Elterngeldmonate

Wie kommst Du auf die Idee das du nicht arbeiten darfst wenn Du Elterngeld bekommst? Du darfst ! Und zwar bis zu 30 Std die Woche ! Du mußt nur das Einkommen der Elterngeldkasse melden, dann wird das Elterngeld etwas gekürzt, sprich etwa um die 33% von dem was Du für die 5 Tage bekommen würdest, würdest Du nur noch von dem Einkommen behalten.

Mitglied inaktiv - 04.01.2014, 09:03



Antwort auf: Elterngeldmonate

Wenn das Kind am 05.04.2013 geboren ist, beziehst du Elterngeld bis zum 04.04.2014. Gruß Sabine

von SumSum076 am 04.01.2014, 09:19