Sehr geehrte Frau Bader,
Meine Tochter wurde am 12.1.2013 in Spanien geboren, ich lebe und arbeite hier als Angestellter seit 8 Jahren.
Im März will ich mit meiner Frau nach Deutschland ziehen (dauerhaft), erstmal nicht arbeiten und Elterngeld für mich beantragen.
Das Elterngeld wird seit 1.1.2013 anhand des Bruttolohnes und mit Pauschalsätzen für Steuer und Sozialabgaben berechnet. Diese sind natürlich für das _deutsche_ Steuer- und Sozialsystem gedacht.
Die Elterngeldstelle teilte mir telefonisch mit, dass für die Berechnung meines Elterngeldes das spanische Bruttoeinkommen zugrundegelegt würde und dann die deutschen Pauschalsätze darauf angewendet würden.
Durch diese Berechnungsmethode erscheint mein Nettoeinkommen weitaus geringer als es in Wirklichkeit ist, und damit sinkt auch die Elterngeldhöhe.
In Spanien zahlt der Arbeitgeber 23,6% Sozialbeiträge, der Arbeitnehmer nur 4,7%. Insofern ist der Bruttolohn (von dem schon die 23,6% abgezogen sind) nicht dem deutschen vergleichbar.
Müssten nicht die spanischen Sätze für Steuer und Sozialabgaben zugrunde gelegt werden?
Wie soll ich vorgehen um nicht benachteilgt zu werden?
Vielen Dank für Ihren Rat!
Mit freundlichen Grüssen,
B.K.
von
kannengi
am 31.01.2013, 15:59
Antwort auf:
Elterngeldberechnung nach Rückkehr aus Spanien (2013)
Hallo,
der genannte Link galt noch in 2012,2 1013 sie noch das Bruttogehalt genommen und davon pauschal abgelehnt gezogen.
Wenn Sie in Deutschland leben und deutsches Elterngeld bekommen wollen, gelten auch die deutschen Pauschalen. Sonst müssen Sie in Spanien Elterngeld beantragen, vielleicht bekommen Sie dort mehr.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.02.2013
Antwort auf:
Elterngeldberechnung nach Rückkehr aus Spanien (2013)
Guck mal :
Sonstige im Ausland aktive Berechtigte
Auch im Ausland aktive Antragsteller können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu den Berechtigten zählen im Einzelnen:
Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden.
Selbständige, die sich zeitlich begrenzt nicht in Deutschland aufhalten.
Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz.
Missionare, deren Missionswerke oder -gesellschaften Mitglied oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind.
Deutsche Staatbürger, die vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.
Beamte, die vorübergehend eine nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen.
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Ansonsten werdet ihr den Mindestbetrag bekommen von 300€
Es sei denn Du warst in einer deutschen Firma angestellt und hast in Deutschland auch Steuern entrichtet.
Welche Programme gibt es denn in Spanien, da habt ihr dann ja auch Anspruch drauf.
Elterngeld wird auch gegen alle Sozialleistungen verrechnet
Da Du schreibst Du willst nicht arbeiten gehen.
von
Sternenschnuppe
am 31.01.2013, 16:24
Antwort auf:
Elterngeldberechnung nach Rückkehr aus Spanien (2013)
http://www.rund-ums-baby.de/recht/Elterngeld-nach-Aufenthalt-im-Ausland_90353.htm
von
Sternenschnuppe
am 31.01.2013, 16:26
Antwort auf:
Elterngeldberechnung nach Rückkehr aus Spanien (2013)
Danke für den Link,
so wie ich das auch verstehe, habe ich Anspruch auf _mehr_ als den Mindestbetrag.
Aber wiegesagt, seit 2013 ist die Berechnungsmethode anders, und mich interessiert die genaue Berechnung.
Frau Bader weiss vielleicht genaueres?
von
kannengi
am 31.01.2013, 17:40
Antwort auf:
Elterngeldberechnung nach Rückkehr aus Spanien (2013)
Noch eine Zusatzinformation: Die Elterngeldstelle hat mir auch gesagt, das die Berechnung von Einkommen bei Auslandsaufenthalten in den "Richtlinien zur Durchführung des BEEG" aufgeführt sei. Ich kann diese Richtlinien jedoch nicht finden, bzw. habe nur ältere Versionen im Internet entdeckt. Vielleicht weiss Frau Bader, wo man diese finden kann?
von
kannengi
am 01.02.2013, 09:25