Das Urteil vom 03.12.2009 (Az: B 10 EG 3/09 R) ist laut "Elterngeldstelle" nicht mehr einschlägig, da es sich auf die bis 31.12.2010 gültige Rechtslage bezieht. Wir wurden mit dieser Aussage abgespeist.
Wie ist Ihre Einschätzung dazu?
Lohnt sich der Gang vors Sozialgericht und wird der Fall überhaupt angenommen?
von
VJLang
am 27.09.2013, 18:48
Antwort auf:
Elterngeldberechnung inklusive Provision?
Hallo,
In einem Urteil vom 03.12.2009 (Az: B 10 EG 3/09 R) entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass unter bestimmten Bedingungen regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes einfließen: "Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, sind keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG." Sie gelten somit als laufender Arbeitslohn und fließen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit ein.
Das BSG hat nun entschieden, dass es nicht ausschlaggebend sei, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen in der Verdienstbescheinigung als "sonstigen Bezug" bezeichne. Die Frage, ob die zugeflossene Provision als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn anzusehen ist, haben Verwaltung und Gerichte zu entscheiden. Die Bescheinigung des Arbeitgebers bildet zwar im Regelfall die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes, darf aber nicht immer die einzige Erkenntnisquelle bleiben. Die Elterngeldstelle hat im Verwaltungsverfahren konkreten Hinweisen auf Fehler und/oder vom Antragsteller erhobene Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachzugehen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2013