Elterngeldberechnung bei geringfügiger Beschäftigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung bei geringfügiger Beschäftigung

Liebe Frau Bader, ich beziehe vom 14.5.14 bis 13.05.15 Elterngeld. Seit 1.1.15 habe ich einen Nebenjob als Organistin bei der Kirche (4,5 Wochenstunden), angestellt als geringfügige Beschäftigung (steuerpflichtig mit Übungsleiterfreibetrag). Manchmal gibt es zusätzliche Gottesdienste (Karfreitag, Ostermontag), die ich dann nach Einreichung eines "Vertretungs-Zettels" zusätzlich vergütet bekomme. Der eigentliche Vertrag geht nur über die normalen Sonntagsgottesdienste. Nun soll das Elterngeld vom 1.1.15 bis 13.5.15 neu berechnet werden, da ja der Verdienst des Nebenjobs rausgerechnet wird. Nach Einreichung des "Zettels" wird mir im Juni noch Geld überwiesen werden für zusätzliche Gottesdienste, die im Januar, März und April stattfanden. Dieses Geld, was ja erst im Juni überwiesen werden wird, möchte die Elterngeldstelle mit anrechnen, weil die Gottesdienste ja im Jan bis April waren. Ist dies so rechtens? Ich dachte immer es gilt das Gehalt, was man auch im jeweiligen Elterngeldbezugsmonat bekommt? Es könnte ja auch später im Jahr noch mal Geld für einen Gottesdienst im April kommen. Muss dies alles noch nachträglich angerechnet werden? Oder hat es was mit der Art der Tätigkeit zu tun: Selbstständig vs. angestellt? Ich danke Ihnen sehr für eine Klärung, die Elterngeldstelle wusste es auch nicht so genau...

von Florentina046 am 03.06.2015, 12:14



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei geringfügiger Beschäftigung

Hallo, wieso wird das Geld rausgerechnet? Das zählt erst bei der berechnung u dann bei der Auszahlung eine Rolle Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2015



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