Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft

Am 17.9.2011 ist meine Tochter geboren. Ich habe direkt nach dem Mutterschutz wieder Vollzeit gearbeitet, dann aber nach 4,5 Monaten Elternzeit für 2 Jahre eingereicht (unter der Voraussetzung TZ). Ich habe dann vom 1.2.2012-31.1.2014 Elternzeit in Teilzeit gehabt (zunächst 60%, dann 80% ab September 2013). Nun gehe ich am 6.3. erneut in Mutterschutz. Wenn ich nun nach der Geburt Elterngeld beantrage, welches Einkommen zählt? Das aus der TZ Arbeit in Elternzeit oder das Einkommen vor der Geburt meiner Tochter?

von krissi0505 am 24.02.2014, 10:08



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.02.2014



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft

Mit den Daten zählt das Einkommen aus März 2013 bis Februar 2014. Wie arbeitest du denn Feb und Mrz 2014 vom Vertrag her? Wenn es viel war, dann könnte es für dich von Vorteil sein, auf die "Ausklammerung der Mutterschutzzeit" (zumindest für Mrz) bei der Berechnung des Elterngeld zu verzichten. Dann könntest du den März noch mit rechnen lassen (es sei denn, das Kind kommt im März zur Welt). Gruß Sabine

von SumSum076 am 24.02.2014, 11:24



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