Sehr geehrte Frau Franke,
ich habe eine Anfrage zum Elterngeld und hoffe sehr, dass Sie mir helfen können:
Ich bin derzeit schwanger und arbeite Vollzeit. Ich werde voraussichtlich nach der Mutterschutzfrist für zwei Jahre in Elternzeit gehen und würde Elterngeld für 1 Jahr beantragen. Im 2. Elternzeit-Jahr hätte ich somit keinerlei Einkommen (außer Kindergeld).
Wie wäre es nun, wenn ich im 2. Elternzeit-Jahr erneut schwanger werden würde. Auf welcher Basis würde sich dann das Elterngeld für das 2. Kind berechnen? Maßgeblich ist ja der 12-Monats-Zeitraum vor Entbindung - wenn dies nun zum Teil Monate mit Elterngeld-Bezug und zum Teil Monate mit gar keinem Einkommen wären, was würde zugrunde gelegt werden?
Und wie wäre es alternativ, wenn ich für 2 Jahre in Elternzeit gehe. Im 1. Jahr das volle Elterngeld beziehe und im 2. Jahr auf Minijob-Basis (450,00 €) arbeite und dann im 2. Jahr erneut schwanger werde - würde man dann als Einkommen das Gehalt aus dem Minijob nehmen, oder das Gehalt, dass ich vor der Elternzeit erzielt hatte?
3. Alternative:
Ich nehme Elternzeit für 2 Jahre und für die kompletten zwei Jahre Elterngeld-Plus und werde sodann im 2. Jahr schwanger. Welche Einnahmen werden dann zugrunde gelegt?
Ich danke Ihnen vorab sehr für Ihre Hilfe, damit ich schauen kann, welche Alternative für mich die günstigste wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Clarissa Franke
von
clara.franke
am 15.11.2016, 17:56
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei SS während der Elternzeit (mit und ohne Bezüge)
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.11.2016
Antwort auf:
Elterngeldberechnung bei SS während der Elternzeit (mit und ohne Bezüge)
Es werden immer die Ennahmen aus den 12 Monaten vor Mutterschutz addiert und dann durch 12 geteilt um die Basis für die 65% zu finden.
Nur Elterngeld bis zum ersten Geb. wird durch alten Lohn ersetzt.
Egal wie lange man es auszahlen lässt.
von
Sternenschnuppe
am 15.11.2016, 18:09