Hallo Frau Bader, Es geht nochmal um folgenden Fall: http://www.rund-ums-baby.de/recht/beitrag.htm?id=109040&suche2=Elterngeld+und+Abwesenheit&seite=1 Die Elterngeldstelle hat uns nun tatsächlich eine Ablehnung des Elterngeldantrages geschickt, mit der Begründung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen vom ersten Tag an erfüllt sein müssen, dies aber nicht der Fall war, weil der Vater sich im Ausland aufgehalten hat. Wie sollen wir Ihrer Meinung nach in diesem Fall nun vorgehen? Wir werden Widerspruch einlegen und ich habe dazu folgenden Text geschrieben: Sehr geehrte Damen und Herren, Zum Bescheid nach dem BEEG vom 18.11.2013... (AZ ...) lege ich hiermit Widerspruch ein. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass das Kind nicht von mir selbst betreut und erzogen wird, weil ich mich während meiner Elternzeit für zwei Wochen im Ausland aufgehalten habe. Ich berufe mich nun bei meinem Widerspruch auf die Bestimmungen zum BEEG und zwar Punkt (5) zu $ 1: „Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.“ Während des ersten Monats meiner Elternzeit war ich in der Tat für zwei Wochen in meinem Heimatland ... Der Grund dafür war der Tod meines Vaters am ... Daher musste ich am ... nach ...reisen, um den Nachlass meines Vaters zu bearbeiten, mich um meine Familie zu kümmern und die Beerdigung zu organisieren und ihr beizuwohnen. Da all dies „wichtige Gründe“ im Sinne der o.g. Bestimmung sind, steht mir Elterngeld zu. Die gesamte restliche Zeit der Elternzeit lebe ich natürlich mit meinem Kind im gemeinsamen Haushalt und betreue und erziehe es selbst. Mit freundlichen Grüßen, … Ist der Text vom Paragraphendeutsch her in Ordnung? Was sollen wir tun, wenn der Widerspruch abgewiesen wird? Ein Anwalt ist so teuer und das wollen wir eigentlich als junge Familie verhindern. Wohin könnten wir uns wenden? Vielen Dank!
von kiki18 am 19.11.2013, 18:27