Hallo Frau Bader, Ich habe mehrere Fragen zur Berechnung meines Elterngeldes beim zweiten Kind. Ich werde versuchen die Situation so genau wie möglich zu beschreiben: Mein erstes Kind ist Mitte 07/2015 geboren. Mein Arbeitsvertrag endete am 31.07.2015 fristgerecht (zeitliche Befristung). Ich bezog Elterngeld plus bis 05/2017. Seit 09/2017 beziehe ich ALG 1. Am 19.10.2017 beginnt erneut der Mutterschutz, wodurch der ALG 1-Bezug endet. 01/2017 haben wir ein Haus gekauft. Hierzu gehört eine Photovoltaikanlage von der auch Strom ins Netz eingespeist und uns vergütet wird (mein Mann und ich sind beide als Betreiber der Anlage eingetragen). 05/2017 habe ich geheiratet, damit einher ging ein Wechsel in Steuerklasse V (mein Mann hat die III). Nun habe ich herausgefunden, dass durch die Einnahmen der Photovoltaikanlage bei uns sogenannte Mischeinkünfte entstehen und somit nicht die 12 Monate vor der Geburt unseres zweiten Kindes sondern das komplette Jahr 2016 zur Berechnung herangezogen werden. Ist daß so korrekt obwohl wir die Photovoltaikanlage in 2016 ja noch gar nicht betrieben haben? Wenn diese Vorgehensweise korrekt ist, kann ich dann die Monate 01-06/16 ausklammern lassen und durch mein Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes ersetzen lassen? Vielen Dank!
von c33 am 01.10.2017, 15:08