Guten Tag,
Ich habe am 5.4.16 mein erstes Baby bekommen. Elternzeit habe ich 2 Jahre beantragt, Elterngeld auf 1 Jahr (da ich mir nicht sicher war, ob ich doch noch früher arbeiten anfange). Wenn ich jetzt während meiner elternzeit (nächstes Jahr) nochmal schwanger werden würde, wie regelt sich dann das Elterngeld? Würde ich das gleiche bekomme wie jetzt?
Vielen Dank im Voraus!! Lg
von
Tani89
am 05.11.2016, 21:12
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.11.2016
Antwort auf:
Elterngeld
Es ist ganz einfach: ab dem 1. Geburtstag zählt jeder Monat ohne Arbeit mit 0 Euro, egal wie lange EZ beantragt oder EG gezahlt wurde.
von
malini
am 05.11.2016, 21:48
Antwort auf:
Elterngeld
Das gleiche Elterngeld gibt es nur, wenn Du bis zu. 1. Geb. des Vorkindes wieder im Mutterschutz bist.
Danach zählt jeder Monat so wie er ist. Mit Einkommen das Einkommen, ohne Einkommen mit 0€.
Für das neue Elterngeld zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz.
von
Sternenschnuppe
am 06.11.2016, 10:21