Hallo Frau Bader,
am 21. Januar 2015 ist mein erstes Kind zur Welt gekommen. Ab 17.12.2014 war ich somit im Mutterschutz und bin anschließend 2 Jahre in Elternzeit gegangen. Meine Elternzeit ist noch nicht ganz zu Ende und ab dem 24.11.2016 werde ich erneut in Mutterschutz gehen, weil im Januar 2017 (ET 05.1.) mein zweites Kind zur Welt kommt. Meine Elternzeit werde ich ich mit Beginn des Mutterschutzes abbrechen, um den Mutterschaftsgeldzuschuss vom AG zu bekommen. Habe bei meinem AG auch erneut 2 Jahre Elternzeit beantragt. Wie sieht es jetzt mit dem Elterngeld aus? Bekomme ich nun nur den Mindestsatz von 300€, weil ich ja die letzten zwei Jahre bereits in Elternzeit war oder wird wieder das Gehalt angerechnet, das ich vor meiner 1. Elternzeit im Jahr 2014 bekommen habe? Elterngeld habe ich damals für das Jahr 2015 bekommen. Für zweite Jahr dann nichts mehr.
Danke
von
lafatina
am 03.11.2016, 11:14
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.11.2016