Sehr geehrte Frau Bader,
Im März diesen jahres endet mein Elterngeld für mein erstes Kind, Elternzeit ist für drei jahre beantragt, nun bin ich schwanger der geburtstermin ist der 16.08.15 , bekomme ich quasi ab März bis August nur Kindergeld fürs erste Kind oder kann ich etwas beim Amt beantragen bis zum August?
von
Phänomen
am 27.11.2014, 16:13
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.12.2014
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
was wäre gewesen, wenn du nicht schwanger wärst?
Es gibt mehrere Möglichkeiten.
Zunächst mal gibts Betreuungsgeld für Euer Kind, wenn alle Elterngeldmonate verbraucht sind, und das Kind nicht eine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung besucht. Das sind 150 Euro.
Ansonsten:
Du kannst bei Deinem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit arbeiten, oder Deinen Arbeitgeber um Erlaubnis bitten während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten.
Wenn Du Betreuung vorweisen kannst, kannst Du Arbeitslosengeld 1 (wenn Du Anspruch darauf hast) beziehen.
Wenn Dein Lebensgefährte zwar arbeitet, aber Euer FamilienEinkommen zu gering ist, kannst Du Kinderzuschlag beantragen, und auch Wohngeld.
Evtl. habt Ihr als Familie auch Hartz4 Anspruch.
Luvi
von
luvi
am 28.11.2014, 00:51