Guten Tag Frau Bader, ich bitte um folgende Auskunft: Ich bin seit September 2012 Angestellter. Unser Sohn wurde im Oktober 2013 geboren. Aufgrund meines Gehalts würde ich bei der Berechnung der letzten 12 Monate den vollen Elterngeld Satz in Höhe von 1800 € erhalten. Nun habe ich im letzten Jahr jedoch ebenfalls im Oktober ein Kleingewerbe angemeldet. Hieraus Betrug der Gewinn nur knapp 2000 €. In der Zeit von Jan. - September 2012 war ich außerdem arbeitssuchend, hatte also keine Einkünfte. Demnach würde sich mein Elterngeldanspruch aus den 2000 € aus dem Jahre 2012 berechnen. Nun meine Frage: Da ich mit meinem Angestellten Verhältniss schon den vollen maximal möglichen Elterngeld Satz erhalten würde, bin ich trotzdem rechtlich dazu v e r p f l i c h t e t meine Gewerbeeinküfte aus 2012 anzugeben ? Denn dann würde entsprechend der neuen Rechtssprechung, ausschließlich nach den Einkünften und Gewinnen aus 2012 das Elterngeld ermittelt werden. Was ein massiver Einbruch des Elterngeldes bedeuten würde bzw. bedeutet das ich keine Elternzeit nehmen könnte, da wir uns dann nicht mehr finanziell über Wasser halten könnten. Insofern sie mir keine positive Auskunft im Sinner meiner Sachlage geben können, ist das ganze nicht Verfassungswiedrig im Sinne einer massiven Benachteiligung ? Wobei das ganze ja eine Erleichterung im Sinne der Elterngeldberechnung darstellen sollte ! Kann der Klageweg mit guten Erfolgsaussichten eingeschlagen werden. Vielen Dank für Ihre Auskunft, netter Gruß, Björn
von Ethnofunky am 03.12.2013, 17:21