Hallo,
ich habe am 10.03.2011 meine erste Tochter auf die Welt gebraucht. Das Elterngeld habe ich auf 1,5 Jahre genommen und bis September 2012 erhalten. Ich wollte danach wieder arbeiten gehen aber aufgrund einer erneuten Schwangerschaft konnte ich im Oktober nicht anfangen zumal ich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen habe. Meine zweite Tochter ist am 13.03.13 auf die Welt gekommen. Ich habe hierfür Elterngeld auf 2 Jahre beantragt zudem hat mir mein AG einen BEscheid ausgestellt das ich ab Oktober wieder gearbeitet hätte wenn ich nicht ein Beschäftigungsverbot erhalten hätte auch die Arztbescheinigung habe ich beigefügt.
Meine Rechtsberatung meinte mir stünde dann ein höheres Elterngeld als der Mindestbetrag von 300 Euro + Geschwisterbonus zu. Da zur Berechnung des neuen Elterngeldes die Gehaltsmonate Dezember 2010 und Janur 2011 herangezogen werden müssen sowie die Monate wo das Beschäftigungsverbot gilt (Oktober 2012 - Februar 2013) hier sollten die Monate vor der Geburt meiner ersten Tochter gehaltsmäßig herangezogen werden. Gemäß einem Urteil.Heute habe ich den Elterngeldbescheid erhalten und bekomme nur den Mindestbetrag - das BEschäftigungsverbot und Schreiben vom AG haben sie mir wieder beigefügt und nicht berücksichtigt. Die Elterngeldstelle hat mich gedrängt ihnen umbedingt mitzuteilen welchen Anteil an Mutterschaftsgeld vom AG mir zusteht diesen habe ich ihnen genannt.
Jetzt bin ich unsicher und bevor ich ggf. Widerspruch gegen den Bescheid einlege wollte ich mich hier erkundigen was mir zusteht und wie die Rechtslage ist.
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Grüße
Muffin
von
Muffin31
am 10.05.2013, 13:25
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
wenn ein Forumsbesucher anwaltlich vertreten ist, darf ich nichts dazu sagen. Das sieht das Standesrecht so vor. Hier gilt der Spruch: „Eine Krähe…“
Tut mir Leid.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.05.2013
Antwort auf:
Elterngeld
Das du das Elterngeld auf 1,5 Jahre gesplittet hast, ist irrelevant.
Es zählt nur die Elterngeldbezugszeit und die ist ab dem 1. Geburstag rum (außer du bist alleinerziehend).
Meinen Berechnungen nach sind diese Monate relevant (rückwärts und wenn die Kinder pünktlich kamen):
März 13 - nein, wg Geburtstmonat
Feb 13 - nein, wg MuSchu-Geld
Jan 13 - nein, wenn da der MuSchu los ging
Dez 12 - Einkommen aus BV (1)
Nov 12 - Einkommen aus BV (2)
Okt 12 - Einkommen aus BV (3)
Sep 12 - kein Einkommen (4)
Aug 12 - kein Einkommen (5)
Jul 12 - kein Einkommen (6)
Jun 12 - kein Einkommen (7)
Mai 12 - kein Einkommen (8)
Apr 12 - kein Einkommen (9)
Mrz 12 - nein, wg Elterngeldbezug
bis Mrz 2011 - nein, wg Elterngeldbezug
Feb 11 - nein, wg MuSchu-Geld
Jan 11 - nein, wg MuSchu-Geld
Dez 10 - altes Einkommen (10)
Nov 10 - altes Einkommen (11)
Okt 10 - altes Einkommen (12)
(es sei denn, du bist Beamtin)
Alle Monate werden addiert und die Summe durch 12 geteilt.
Davon gibts dann ca 63%.
Meiner Rechnung nach müsstet du pro Einkommensmonat ein Verdienst von mehr als 950 Euro netto haben, um so über den Mindestsatz zu kommen. Und mehr als 1150 Euro, um über den Mindestsatz mit Geschwisterbonus zu kommen.
Deine Rechtsberatung hat die Monate mit Mutterschaftsgeld in die Berechnung mit einbezogen. Das geht nur bei Beamten.
Jetzt kenn ich deine Daten ja nicht genau. Aber kamen deine Kinder "pünktlich", dann gingen beide Mutterschutzzeiten von Ende Jan bis Anfang Mai. Danach dürfen Jan und Feb 13, sowie Jan 11 nicht herangezogen werden.
Wenn es da ein anderslautendes Urteil gibt, würde mich das sehr interessieren.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 10.05.2013, 14:47