Hallo Frau Bader,
ich bin jetzt seit 18 Monaten in der Elternzeit.
Im September 2012 fange ich in Teilzeit wieder an. Mein Arbeitgeber hat bisher aber nur eine 6 Monats-Teilzeit-Möglichkeit für mich. Dafür soll ich meine Elternzeit verlängern.
Eine Änderung meines Vollzeitvertrages in einen Teilzeitvertrag lehnt mein Arbeitgeber ab.
Wenn ich nur 6 Monate arbeite und dann wieder in Mutterschutz gehe - sprich im August wieder schwanger werde - wie berechnet sich dann das Elterngeld. Ich habe dann 6 Monate Einkommen und 6 Monate war ich in Elternzeit ohne Einkommen.
Vielen Dank für eine Antwort und viele Grüße
Ajaschu
von
ajaschu
am 15.05.2012, 13:52
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.05.2012
Antwort auf:
Elterngeld
Noch zur Ergänzung - das kürzt das ganz ab ;-)
Sind die 6 Monate dann die alleinige Berechnungsgrundlage?
von
ajaschu
am 15.05.2012, 13:56