Hallo!
Wir haben 4`06 unser erstes Kind bekommen und planen, wenn alles klappt für nächstes Jahr ein weiteres Kind.
Was passiert wenn unser 2.Kind in der Elternzeit des ersten Kindes zur Welt kommt?
Auf der Seite des Minesteriums steht, dass zur Berechnung Monate in denen Elterngeld gezahlt wurde nicht zur Berechnung des Elterngelds beim nächsten Kind herangezogen werden. Aber natürlich haben wir jetzt kein Elterngeld bekommen.
Bei uns wären die Alternativen 1800€ (Höchstsatz) oder 375€(Mindestsatz und Geschwisterbonus).
Also meine Frage: Muß ich überhaupt zwischen den Kindern arbeiten um das volle Elterngeld zu bekommen, oder wie lange muß ich mindestens voll gearbeitet haben?
Habe die Frage auch auf der Seite des Minesteriums gestellt, aber leider keinerlei Antwort erhalten.
Vielen Dank
Mitglied inaktiv - 08.11.2006, 14:20
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.11.2006