Liebe Frau Bader, vielen Dank für die bisherigen Antworten und Ihre Hilfe. Ich habe noch drei Fragen. Ich möchte einfach sicher gehen, alles richtig verstanden zu haben. Erste Frage : Wenn ich nach der Elternzeit vom ersten Kind, die im Juli endet, eine Mischeinkunft habe und im Jahr 2017 das zweite Kind bekomme, werden doch die Monate des Elterngeldbezugs (Juli 2015 bis Juli 2016) für die Berechnung des Elterngelds fürs zweite Kind ausgeklammert und ich bekomme das selbe Elterngeld wie bisher (Kalenderjahr 2014 war Berechnungsgrundlage)? Zweite Frage: wenn ich nach der Elternzeit im August ein paar Tage selbstständig arbeite, und erst ein paar Monate später (aber 2016) schwanger werde und nur als Angestellte arbeite, zählt es für die Berechnungsgrundlage des Elterngelds trotzdem als Mischeinkunft? Dritte Frage: ist es möglich die Monate des Elterngelbezugs vom ersten Kind auszuzuklammern, falls man nur angestellt arbeitet, aber nicht volle 12 Monate vor der Geburt? Ansonsten werden die Monate ja mit 0 Euro berechnet:( Sorry für die vielen Fragen. Wie man sieht bin ich verwirrt was das Elterngeld angeht. Mein Mann und ich wünschen sich so sehr ein zweites Kind, aber es ist finanziell schwierig. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Viele Grüße Angelika
von Angelika Doebel am 01.06.2016, 18:27