Elterngeld während dem 3. Jahr Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld während dem 3. Jahr Elternzeit

Liebe Frau Bader, leider habe ich nirgends eine brauchbare Auskunft bekommen und hoffe Sie können mir weiterhelfen. Unser 1. Kind kam im April 14 zur Welt. Ich habe 3 Jahre Elternzeit genommen und das Elterngeld lasse ich mir halbiert auf 2 Jahre auszahlen. Jetzt planen wir unser 2. Kind was ja nun definitiv nach dem 2. Geburtstag unseres 1. Kindes zur Welt kommt. Ist es richtig das man dann nur den Mindestsatz von 300€ + Geschwisterbonus bekommt oder berechnet sich dann das Elterngeld anders? Hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank und liebe Grüße

von flowi_anny am 02.09.2015, 14:51



Antwort auf: Elterngeld während dem 3. Jahr Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.09.2015



Antwort auf: Elterngeld während dem 3. Jahr Elternzeit

Ja. Das ist richtig. Du hattest ja dann kein Einkommen die 12 Monate vor Mutterschutz, aus dem Elterngeld gebildet werden kann.

von Sternenschnuppe am 02.09.2015, 18:29



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