Hallo FRau Bader,
mal wieder eine Frage zum THema Elterngeld. Ich habe aus ihren ANtworten schon viele Informationen erhalten, möchte aber noch einige Besondrheiten klären.
Ich bin in meiner EZ wieder schwanger geworden und werde 2007 entbinden. Mein älteres Kind ist bei Geburt des 2. Kindes 2 3/4 Jahre alt. Somit - so habe ich Ihre bisherigen ANtworten verstanden - hätte ich also Anspruch auf das neue Elterngeld, leider aber nur in Höhe der 300,- Euro. Außerdem ist das Mutterschitzgeld dann auch audf die 13 Euro täglich beschränkt.
Ich hatte aber in meiner EZ vor meiner 2. SS für 6 Monate bei einem anderen AG 4 Wochenstunden gearbeitet (war aber nicht als geringfügige Beschäftigung deklariert) und ca. 450 Euro netto verdient. Hat diese Tätigkeit eine Auswirkung auf das Elterngeld oder das Mutterschutzgeld?
Ich habe jetzt trotz EZ auch bei einem anderen AG ein Stellenangebot bis ANfang der Mutterschutzzeit. Ist es finanziell vorteilhaft wegen Elterngeld / Mutterschutzgeld, dieses ANgebot anzunhemen? Es wäre eine TZ-Stelle mit ca. 12 Stunden pro Woche.
Vielen Dank für Ihre ANtwort
Cornelia
Mitglied inaktiv - 11.07.2006, 21:05
Antwort auf:
Elterngeld und Mutterschutzgeld bei 2. SS in der E
Hallo,
ja, Sie erhalten nur die 300 €.Die Sache mit den 450 € bringt Ihnen für das Elterngeld nichts, denn damit sind Sie ja auch nicht über den 300 €. Beim EG gilt:Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung)Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverbot (Lohnfortzahlung), bei Krankschreibung wird das vorherige letzte Gehalt genommen. . Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag.
Beispiel:
Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500.
Nettolohn= 975 EURO
1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50
3 Monate á 30 Tage
2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO
Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.07.2006