Hallo Frau Bader, ich schrieb im Januar folgendes: "Hallo Frau Bader, ich habe neben meinem Beruf als Zahnarzthelferin noch ein Kleingewerbe angemeldet. Jetzt hab ich erfahren, dass auch das mit zur Elterngeldberechnung dazukommt. Dumm nur ist, dass ich erst Mitte 2012 richtig angefangen habe im Gewerbe zu verdienen. Für die Berechnung zählen beim Selbstständigen ja nicht die letzten 12 Monate (also in meinem Fall Juni 2012 bis Mai 2013), sondern das letzte volle Kalenderjahr. Mein Umsatz stieg aber ab Jahresmitte um das 10-fache. Jetzt hab ich gelesen, dass ich das Problem umgehen kann, wenn ich das Gewerbe bis kurz vor der Geburt abmelde. Somit würden dann doch wieder die letzten 12 Monate zählen, als von Juni bis Mai. Gelesen hab ich das im Gründerlexikon. Wissen Sie, ob das so richtig ist?" Sie antworteten darauf: "Hallo, Urteil des BSG vom 03.12.2009: Demnach ist das maßgebliche Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen nicht immer nach § 2 Abs. 9 BEEG anhand des Einkommenssteuerbescheids für den letzten Veranlagungszeitraum zu ermitteln. Wenn dieses Einkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht repräsentativ ist (z.B. weil die selbständige Tätigkeit noch in der Aufbauphase war), so kann auf das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden. Weicht der zeitliche Umfang der Tätigkeit in den Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander ab, muss die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten 12 Monate erfolgen. Liebe Grüße, NB" Zu dem Problem. Die Elterngeldstelle stellt sich quer und ist der Meinung: "Das Urteil des BSG bezieht sich auf die Vorschriften des BEEG, die für vor 2013 geborene Kinder anzuwenden sind. Nach der bisherigen Fassung war grundsätzlich ebenfalls das Kalenderjahr maßgebend, unter bestimmten Voraussetzungen wurde/konnte auf die 12 Monate vor der Geburt zurückgegriffen werden. Aktuell sieht das BEEG bei selbstständiger Tätigkeit eine Einkommensermittlung auf der Grundlage der 12 Monate vor der Geburt nicht mehr vor. Maßgebend ist immer ein Kalenderjahr. Das Urteil dürfte damit nicht mehr anzuwenden sein." Was kann ich nun tun? Widerspruch einlegen, einen Anwalt hier vor Ort aufsuchen, der dann nochmal einen Widerspruch einlegt? Hat das überhaupt noch Sinn? Die meinten, dass sich nicht nur der Zeitraum für das Gewerbe verschiebt, sondern auch für die Haupttätitgkeit, die ich ja nun erst seit Oktober 2012 wieder ausübe (vorher bekomm ich in der Elternzeit meines ersten Sohnes ALG1). Somit würden mir nach deren Berechnung 500 € Elterngeld "monatlich" fehlen.
von smile-ever am 23.04.2013, 06:58