Sehr geehrte Frau Bader,
bei dem ersten Arbeitgeber besteht ab November eine unbezahlte Freistellung und zum selben Zeitpunkt bei einem zweiten Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäftigung. Gleichzeitig ist eine Elternzeit ab Anfang Februar (Entbindungstermin) geplant und zu diesem Zeitpunkt beim zweiten Arbeitgeber ein 450 € Job möglich. Nach Ende der unbezahlten Freistellung des ersten Arbeitgebers soll die Elternzeit und die Arbeit beim zweiten Arbeitgeber beendet werden und eine Rückkehr zum ersten Arbeitgeber erfolgen.
Wissen Sie, ob bei dieser Konstellation eine Beantragung des Elterngeldes problematisch sein könnte? Bezieht sich das Elterngeld auf den gesamten Bruttoverdienst beider Jobs (3 Monate (Nov2018-Jan2019) zweiter Arbeitgeber und davor 9 Monate erster Arbeitgeber) oder gibt es durch die unbezahlte Freistellung ab November beim alten Arbeitgeber Abzüge bei der Berechnung?
Wissen Sie noch zusätzlich, ob man bei einer unbezahlten Freistellung und einem zweiten bezahlten Job seine Steuerklasse 1 (nicht verheiratet, bis jetzt keine Kinder) aufgeben muss?
Ich danke Ihnen! Viele Grüße
von
Bejul_2019
am 24.09.2018, 12:53
Antwort auf:
Elterngeld nach unbezahlter Freistellung
Hallo,
für das Elterngeld es lediglich Voraussetzung, dass Sie während des Bezuges höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wie viele Arbeitgeber sie haben, ist unerheblich.
Für die Höhe sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt entscheidend, auch bei zwei Arbeitgebern, Monate des Mutterschutzes werden ausgeklammert.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.09.2018
Antwort auf:
Elterngeld nach unbezahlter Freistellung
kannst du freundlicherweise kurz erklären, warum das so kompliziert ist? erhälst du dann einen (erneuten) vertrag beim ersten AG? kettenvertäge? oder saisonsarbeit? nur damit ichs versteh :-) lieben dank
von
mellomania
am 24.09.2018, 13:20
Antwort auf:
Elterngeld nach unbezahlter Freistellung
Ich glaube, es ist so wie du erklärt hast. Nov.-Entbindung AG 2, die Monate davor AG 1. Das reichst du so ein.
Ob du nach der Geburt beim AG 2 kündigst ist für das EG unrelevant, da dieses sich auf die 12 Monate von vor der Geburt bezieht.
Du würdest quasi den VZ-Vertrag bei AG 2 kündigen um einen 450€-Job bei AG 2 anzunehmen? Das würde ich nicht machen.
Beantrage TZ in EZ und arbeite den 450€-Job in der EZ.
OFFENE FRAGEN
1) Wie lange läuft denn dein Vertrag VZ bei AG 2?
2) Wie lange hast du eine unbezahlte Freistellung bei AG 1 beantragt?
Letztlich würdest du ja EZ bei AG 2 nehmen und weiter in der unbezahlten Freistellung bei AG 1 bleiben. Ich frage mich nur, ob du während der EZ zurück zu AG 1 wechseln kannst und dort ohne Zustimmung des AG weiter EZ nehmen kannst?
-warum hast du deinen AG während der SS gewechselt?(rein aus Neugierde möchte ich das wissen)
Am einfachsten wäre es wohl wenn du beim AG 1 in unbezahlter Freistellung bleibst und bei AG 2 TZ in EZ (450€-Job) machst. Und soweit du keine EZ mehr hast (bsp. nach 12 Monate), dann kündigst du passend dahin AG 2 und kehrst passend zum 1. Geburtstag zu AG 1 zurück.
von
Ani123
am 24.09.2018, 14:44
Antwort auf:
Elterngeld nach unbezahlter Freistellung
Du gehst nach der Geburt in EZ beim AG 2 auf 450 Euro Basis arbeiten?Gleichzeitig beendest du aber diese Anstellung und wechselst wieder zu AG 1 zurück, der nicht gekündigt, sondern nur freigestellt hat?
Also:
Arbeitest du in EZ und wenn ja beim wem? Bei wem beantragst du denn EZ?
Aber davon ab:
Bzgl. der EG-Berechnung zählt der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt. Durchschnittsverdienst Gehalt AG1 + AG 2 der letzten 12 Monate zusammengerechnet und dann durch 12 geteilt.
Also ja, es gibt Abzüge in dem Sinne, dass die Monate mit Freistellung eben mit 0 Euro von AG 1 laufen.
von
cube
am 24.09.2018, 15:44
Antwort auf:
Elterngeld nach unbezahlter Freistellung
Mir würde weit mehr die Sorge wegen Mutterschaftsgeld und Krankenkasse machen wie das Elterngeld.
In der Freistellung musst du dich selbst um die KV kümmern, gut du bist da über den 450 € Job abgesichert, was aber wenn es mit dem Minijob so nicht klappt? Außerdem verschenkst du auch das volle Mutterschaftsgeld vom VZ-AG, auf das hast du nämlich dann keinen Anspruch. Vorzeitig beenden kannst du die Freistellung auch nicht im Gegensatz zur EZ die du zum neuen Mutterschutz legal enden lassen kannst. . Also lieber EZ verlängern wenn möglich und innerhalb dieser in TZ arbeiten.
Für das EG gilt der Krankenversicherungsstand der bei Antritt bestand, schon deshalb würde ich nie und nimmer mich Freistellen lassen wenn es irgendwie eine andere Lösung gibt.
EG wird danach gerechnet was du in den 12 Monaten vorher verdient hast, Mutterschaftsgeld nach dem aktuell gültigen Vertrag, bei Lohnzahlung aus dem Schnitt. Beim EG werden höchstens 14 Monate vom älteren Kind ausgeklammert, alles danach wird entweder mit 0 € gerechnet oder falls du einkommen hattest wird das Berücksichtigung finden. Wenn also vom älteren Kind EZ übrig ist, diese nutzten statt Freistellung.
von
Felica
am 24.09.2018, 19:22