Elterngeld nach Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld nach Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft

Hallo Fr. Bader, ich hoffe sehr dass ich hier hilfe bekomme. meine tochter wurde am 31.01.2012 geboren. ich habe 2 jahre elternzeit beantragt und das elterngeld wird gesplittet ausbezahlt. letzte zahlung erhalte ich im november 2013. ich müsste also folglich ab februar 2014 wieder arbeiten. in der ersten schwangerschaft hatte ich ab feststellen der schwangerschaft ein beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen gründen. wir wünschen uns nun ein 2 baby. jetzt ist aber die frage ob das finanziell überhaupt zu stemmen ist. sollte ich erneut schwanger werden müsste ich sofort wieder ins beschäftigungsverbot. D.h. ich würde vom ende der elternzeit von kind 1 nahtlos ins beschäftigungsverbot übergehen bis zum beginn des neuen mutterschutzes. wie würde sich in solch einem fall das elterngeld für kind 2 berechnen? wahrscheinlich würden ja nur wenige monate volles gehalt (im Beschäftigungsverbot) ausbezahlt werden bevor ich erneut in mutterschutz gehe. welche monate werden dann noch zur berechnung herangezogen? das elterngeld wird ja nicht als einkommen gerechnet. kann es denn sein dass wenn ich z. b. nur 3 monate BV habe bis zum mutterschutz, sich mein elterngeld nur aus diesen 3 monaten berechnet? oder werden noch die monate aus dem BV von kind 1 dazugerechnet? sie sehen, ich bin sehr verwirrt und wirklich gespannt.... Ich hoffe sie können etwas licht ins dunkel bringen, vielen dank im voraus!

von livy2012 am 12.03.2013, 10:42



Antwort auf: Elterngeld nach Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft

Hallo, Sie bekommen Lohn, als ob Sie arbeiten würden. Nach diesem Lohn wird das EG berechnet. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.03.2013



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