Wir sind neu zusammen gezogen, auf Grund des Nachwuchses. Allerdings behält jeder seine Wohnung und somit den gemeldeten Wohnsitz erstmal bei, wobei de facto eine Wohnung leer steht.
Wie verhält sich das bei der Beantragung des EG, der Haken gemeinsam lebend ist gegeben, aber welche Adresse muss eingetragen werden? Bzw. stellt es ein Problem dar wenn unterschiedliche Adressen von Mutter oder Vater stehen?
Muss der nur sporadisch genutzte Wohnsitz als Zweitwohnsitz umgeschrieben werden oder wie verhält es sich?
Vielen Dank!
von
BigLu
am 27.05.2019, 18:22
Antwort auf:
Elterngeld: muss gemeldeter Wohnsitz identisch sein
Hallo,
dazu steht in den Richtlinien zum BEG (ziff. 1.1.1.2.2.):
12 – § 1 Anspruchsberechtigung – 1.1 Grundsätzliche Berechtigungsvoraussetzungen (Abs. 1) Ein eigenes Kind ist ferner ein adoptiertes bzw. angenommenes Kind (§ 1754 BGB). Die Urkunde über die Adoption ist vorzulegen. Bei ausländischen Adoptionsurkunden ist eine amtlich beglaubig-te Übersetzung beizufügen; auf ein zusätzliches Anerkennungsverfahren kommt es nicht an. Für angenommene Kinder ist bei Anwendung des Gesetzes statt des Zeitpunktes der Geburt die Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich (§ 1 Abs. 3 Satz 2). 1.1.1.2.2 Häusliche Gemeinschaft Das Kind muss im selben Haushalt wie der Antragsteller leben. Dies ist der Fall, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird. Eine „auf Dauer“ an-gelegte häusliche Gemeinschaft bedeutet hier, dass es sich nicht lediglich um eine unbeständige häusliche Gemeinschaft handeln darf, sondern dass das Kind zumindest für die Dauer des Eltern-geldbezuges in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der eine Elternteil für eine bestimmte Zeit – beispielsweise für die Bezugsmonate beim Elterngeld – im Haushalt des anderen Elternteils wohnt und dort das ge-meinsame Kind betreut. Eine häusliche Gemeinschaft ist eine Familiengemeinschaft, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge und Zuwendung) darstellt, wobei sich diese drei Merkmale überschneiden können, keines jedoch gänz-lich fehlen darf. Wesentlich ist insbesondere die eigenständige und eigenverantwortliche Wirt-schaftsführung (BSG-Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 R). Die häusliche Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der Antragsteller einen eigenen Haushalt hat oder dass der Wohnsitz und der Haushalt, in dem das Kind betreut wird, identisch sind.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.05.2019
Antwort auf:
Elterngeld: muss gemeldeter Wohnsitz identisch sein
ihr müsst beide die gleiche adresse angeben. also ihr zwei plus kind. sonst könnte es EG probleme geben. und das als hauptwohnsitz
von
mellomania
am 27.05.2019, 22:53
Antwort auf:
Elterngeld: muss gemeldeter Wohnsitz identisch sein
Das stimmt so nicht.
Die Richtlinien zum Elterngeld besagen ganz eindeutig, dass die Wohnung, in dem das Kind betreut werden soll, nicht zwangsläufig die Hauptwohnung des Antragstellers sein muss.
Wichtig ist nur, dass der jeweilige Antragsteller für die Dauer der Elternzeit/des Elterngeldes mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Das ist auch gegeben, wenn bspw. der eine Elternteil für die Dauer in den Haushalt des anderen Elternteiles zieht (hiefür muss man sich nicht ummelden, da die alte Wohnung ja weiter besteht).
Zitat:
"(...) dass das Kind zumindest für die Dauer des Elterngeldbezuges in häuslicher Gemeinschaft mit dem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der eine Elternteil für eine bestimmte Zeit – beispielsweise für die Bezugsmonate beim Elterngeld – im Haushalt des anderen Elternteils wohnt und dort das gemeinsame Kind betreut."
und weiter:
"Die häusliche Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der Antragsteller einen eigenen Haushalt hat oder dass der Wohnsitz und der Haushalt, in dem das Kind betreut wird, identisch sind."
Welche Adresse ihr jetzt angebt kommt darauf an, ob beide Elternteile auf einer Adresse postalisch erreichbar sind. Sollte bspw. die Post der Elterngeldstelle an einen Antragsteller zurückkommen, weil der Name nicht am Briefkasten steht, dann würde es tatsächlich Probleme mit der Elterngeldstelle geben.
Zur Sicherheit solltet ihr einen kurzen formlosen Brief dazupacken, der die Situation erläutert und eindeutig besagt, dass beide Elternteile, zumindest für die Dauer des Elterngeldes, in dieser einen Wohnung zusammen mit dem Kind leben.
Und ihr beide solltet das unterschreiben. Dann sollte alles passen.
von
Dojii
am 28.05.2019, 07:34
Antwort auf:
Elterngeld: muss gemeldeter Wohnsitz identisch sein
Anmelden müsst ihr schon, egal ob erst- oder Zweitwohnsitz wegen meldegesetz.
von
Felica
am 28.05.2019, 12:58