Elterngeld für zweites Kind nach vorz. Beendigung der Elternzeit fürs Erste?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld für zweites Kind nach vorz. Beendigung der Elternzeit fürs Erste?

Hallo, ich bin noch bis Mai 2014 in Elternzeit ( 3 Jahre) meines ersten Kindes. Im Nov. 2013 erwarten wir unser zweites Kind. Nun weiß ich, das ich bis zum letzten Tag vor Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit vorzeitig kündigen kann, um das volle Mutterschaftsteld zu erhalten. Da für mich direkt darauf die Elternzeit für das zweite Kind beginnen wird, würde mich interessieren wie die Berechnung des Elterngeldes erfolgen wird. Da es doch ein glatter und lückenloser Übergang sein wird müssten doch eigentlich die letzten 12 Monate vor der ersten Schwangerschaft ausschlaggebend sein. Oder tritt in diesem Fall doch nur der Sockelsatz von 300 E in Kraft? Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort! Vielen Dank schon mal. Gruß.

von hamsterbcke am 14.05.2013, 00:37



Antwort auf: Elterngeld für zweites Kind nach vorz. Beendigung der Elternzeit fürs Erste?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2013



Antwort auf: Elterngeld für zweites Kind nach vorz. Beendigung der Elternzeit fürs Erste?

Demnach hast Du die 12 Monate vor neuem Mutterschutz nicht gearbeitet, also 300€ plus 75€ Geschwisterbonus bis Kind 1 drei ist. Du hast kein neues Elterngeld erwirtschaftet, welches höher ist als der Sockelbetrag. Werden Wohngeld oder andere soziale Leistungen derzeit bezogen, dann ist das neue Elterngeld als Einkommen zu werten und wird verrechnet.

von Sternenschnuppe am 14.05.2013, 09:50



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