Hallo Frau Bader,
ich habe bereits ein Kind (geboren August 2013) und bin nun mit dem zweiten schwanger,welches im Februar 2016 kommt....
Meine Frage ist,wie das Elterngeld beim zweiten Kind berechnet wird. Ich habe bis August 2014 Elterngeld für ein Jahr (berechnet anhand meines Vollzeiterwerbseinkommens) bekommen, erhalte seit September 2014 keine finanziellen Einkünfte.Meine 2-jährige Elternzeit endet eigentlich im August 2015 und im Oktober wollte ich Teilzeit wieder arbeiten gehen......daher eine weitere Frage,wie ich mich nun verhalten soll (das dritte Jahr Elternzeit beantragen oder ein paar Monate wieder arbeiten gehen...?).
von
katni
am 09.06.2015, 15:23
Antwort auf:
Elterngeld für das Geschwisterkind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.06.2015
Antwort auf:
Elterngeld für das Geschwisterkind
Jeder Euro den Du jetzt noch verdienen kannst steigert Dein Elterngeld.
Seit August 2014 hast Du nur Monate die mit 0€ für das neue Elterngeld.
Also auf jeden Fall wieder arbeiten.
von
Sternenschnuppe
am 09.06.2015, 23:04