Elterngeld für das 2.Kind auch noch in der Restelternzeit des 1.Kindes möglich?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld für das 2.Kind auch noch in der Restelternzeit des 1.Kindes möglich?

Hallo, ich bin gerade dabei einen Antrag zu verfassen und stolpere dabei über die genaue Formulierung. Und zwar bin ich gerade in der Elternzeit und nochmal schwanger geworden, in 3 Monaten werden wir erneut Eltern. Nun möchte ich einen Antrag für die Unterbrechung meiner Elternzeit bzgl. des Mutterschutzes stellen. Da kommen doch noch ein paar Fragen auf. -Muss ich nach dem Mutterschutz die Elternzeit meines ersten Kindes weiterführen, also die 6 Wochen Mutterschutzzeit quasi dran hängen? -Würde sich das auf das Elterngeld für mein zweites Kindes auswirken, bzw. bekomme ich dann erst das Elterngeld, wenn die Elternzeit des zweiten Kindes beginnt? Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen

von jemi2015 am 04.05.2017, 13:33



Antwort auf: Elterngeld für das 2.Kind auch noch in der Restelternzeit des 1.Kindes möglich?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.05.2017



Antwort auf: Elterngeld für das 2.Kind auch noch in der Restelternzeit des 1.Kindes möglich?

Du beendest die laufende EZ zum Beginn Mutterschutz des neuen Kindes VOR der Geburt. Und bittest um Übertragung der restlichen EZ zu einem späteren Zeitpunkt. je nachdem wie alt Kind1 ist hast du Anspruch auf 12 bzw 24 Monate - mit Zustimmung des AG. Dann gehst Du in Mutterschutz von Kind2, dann Geburt, dann spätestens 1 Woche nach Geburt von Kind2 meldest du die EZ von Kind 2. Und bekommst dann auch für dieses Elterngeld. Je nachdem wie lange Du EZ für Kind2 nehmen willst kannst Du dann - wenn der AG zugestimmt hat - die EZ von Kind 1 an die von Kind2 dranhängen. Vorteil, Du bekommst Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind wie beim ersten, also vollen AG-Anteil und den Teil von der KK und du verschenkst kein Elterngeld. Da du bei der Übertragung der EZ Zeit hast diese bis zur Einschulung zu nehmen, sollte das auch passen die restliche von Kind1 zu nutzen. Wie hoch EG ist, wie lange Du noch EZ hast usw musst Du schauen. Das hängt eben halt davon ab wie alt Kind1 ist.

Mitglied inaktiv - 04.05.2017, 16:53



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