Hallo. Mein Ex-Partner hat direkt im Anschluss an die Geburt unseres Sohnes 1 Monat Elternzeit genommen und auch Elterngeld bezogen. Der 2. Monat sollte im 13. Lebensmonat genommen werden. Dies wird nun aus diversen Gründen nicht mehr stattfinden, die ich nicht näher erläutern möchte. Leider hat er sich vor kurzem getrennt. Das Landratsamt hat nun von ihm das Elterngeld für den 1. Monat Elternzeit zurück gefordert. Ich habe nun, als Alleinerziehende Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat nachbeantragt. Man sagte mir jedoch, ich könne nur den 13. Monat in Anspruch nehmen, da mein Ex-Partner 1 Monat ja schon in Anspruch genommen hat. Nun zu meiner Frage: da er ja das bezogene Elterngeld zurück zahlen muss, wird er rechtlich ja so gestellt, als hätte er keinen Bezug gehabt. Aus welchem Grund kann ich dann das Elterngeld für den 14. Monat nicht beantragen? Um die Elternzeit am sich kann es doch nicht gehen oder? Weil hierbei handelt es sich ja um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gibt es ggf. doch noch eine Möglichkeit, dass Elterngeld für den 14. Lebensmonat zu beantragen, da mein Ex-Partner ja das von ihm bezogene Elterngeld vollständig zurückzahlen muss?
LG, Sandylein
von
Sunny1281
am 12.02.2019, 13:09
Antwort auf:
Elterngeld für Väter nach Trennung
Hallo,
ich hab jetzt extra noch mal in den Richtlinien nachgelesen, ob der Bögen Ausnahme geregelt ist, von der ich nichts wusste. Dem ist aber nicht so. Ich kann nicht erkennen, was einer Auszahlung an Sie entgegenstehen kann.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.02.2019
Antwort auf:
Elterngeld für Väter nach Trennung
Ich kann die Aussage der Elterngeldstelle nicht nachvollziehen.
Da der Mindestbezug von zwei Monaten Elterngeld nicht mehr gegeben ist, muss der erste Monat zurückgezahlt werden. Es bestand also in keinem Monat Anspruch auf Elterngeld für den Vater. Beide Partnermonate sind also noch verfügbar.
Aus diesem Grund stehen wir als Alleinerziehende (solltest du die dafür vorgesehen Voraussetzungen erfüllen) beide Partnermonate zu. Hier gibt es keine Ausnahmen oder Einschränkungen im Gesetz.
Was ich mir aber denken könnte ist, dass die Elterngeldstelle dir erst den 14. Monat auszahlen will, wenn der Vater seine "Schulden" bezahlt hat, sprich das Elterngeld für den ersten Monat zurückgezahlt hat.
Denn würde dir die Elterngeldstelle 14 Monate auszahlen und der Vater zahlt nichts zurück, dann hätten sie auf dem Papier insgesamt 15 Monate ausgezahlt.
Rechtlich wäre das Vorgehen allerdings sehr fragwürdig.
von
Dojii
am 12.02.2019, 16:28