Frage: Elterngeld beim zweiten Kind

Hallo liebe Experten, Ich schildere mal kurz meine Situation: Kind 1 wurde Januar 2012 geboren. Mutterschutz ging bis 15. März. Ich habe Mutterschaftsgeld und anteilig für die ersten zwei LebensMonate Elterngeld erhalten. Am 16. März habe ich wieder mit arbeiten angefangen und mich nebenher selbstständig gemacht. Kind 2 wird September 2013 erwartet. Wie berechnet sich jetzt das Elterngeld? Ich verstehe die Gesetzestexte leider überhaupt nicht. Für Selbstständige gilt der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt. Ist das bei einem Nebengewerbe auch so? Und was ist dann mit der nichtselbstständigen Arbeit. Wird die auch aus dem letzen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum berechnet wie das Gewerbe oder trotzdem aus den letzen 12 Monaten vor Geburt? Außerdem habe ich gelese, dass wenn im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (bei mir 2012) Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurde, dann der davor abgeschlossene Veranlagungszeitraum (also 2011) herangezogen wird. Stimmt das? Ich hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich erklären :) Ich bin über jede Hilfe dankbar. Schon mal vielen Dank im Voraus :) Liebe Grüße

von ShaSaLot am 11.05.2013, 17:52



Antwort auf: Elterngeld beim zweiten Kind

Hallo, Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeit­ raum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbststän­ diger Erwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbststän- diger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sicher­ gestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunfts­arten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungs­zeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden. Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbst­ständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn­ und Gehaltsbeschei­nigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständi­ger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2013



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