Elterngeld beim zweiten Kind nach 20 Monaten

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld beim zweiten Kind nach 20 Monaten

Hallo, ich würde gerne wissen, wie das Elterngeld beim zweiten Kind gerechnet wird, wenn die Mutter Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hat. Ich bin Teilhaber einer Fotovoltaikanlage, die Zur Zeit war keine Einkünfte abwirft, jedoch wurde ich beim ersten Kind als selbstständig tätig behandelt. So wurden meine 12 Monate einkommen aus 2011 berechnet und nicht 2012 (Kind 1. im Oktober 12 geboren). Wird das zweite Kind das ich im Juni erwarte nun nach den letzten 12 Monaten berechnet oder aus dem Jahr 2012??? Welche Monate werden denn dann genommen? Ab November 12 war ich ja schon in Elternzeit! Konnte ich das Problem genau genug erklären? Liebe grüße und schon mal herzlichen Dank

von LadyLee am 06.02.2014, 14:17



Antwort auf: Elterngeld beim zweiten Kind nach 20 Monaten

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.02.2014



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