Frage: Elterngeld beim 2. Kind

Hallo, Meine 1. Tochter ist am 30.04.2019 zur Welt gekommen. Ich beziehe Elterngeld Plus bis Februar 2021. Nun planen wir ein 2. Kind. Wenn es gleich klappt, würde dieses ab Februar 2021 zur Welt kommen. Meine Frage ist nun, ob ich beim 2. Kind nur den Mindestsatz bekomme, da ich ja kein Einkommen in den letzten 12 Monaten hatte, oder ob der Bezugszeitraum vorverlegt wird, da ich ja Elterngeld beziehe und dies nicht als neues Elterngeld berücksichtigt wird. Vielen Dank für die Antwort. Stefanie

von St.barchi am 08.05.2020, 19:50



Antwort auf: Elterngeld beim 2. Kind

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.05.2020



Antwort auf: Elterngeld beim 2. Kind

Du kannst bis zum 14 Lebensmonat von K1 alle Monate ausklammern lassen, die restlichen Monate mit EG plus schlagen mit 0 Euro zu buche, wenn du nicht zumindest in TZ arbeitest.

von MamavonMia123 am 08.05.2020, 21:43



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