Elterngeld bei Mischeinkünften, aber noch keinem vollen Geschäftsjahr

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei Mischeinkünften, aber noch keinem vollen Geschäftsjahr

Guten Tag Frau Bader, ich bin derzeit dabei unseren EG Antrag vorzubereiten. (Unsere Tochter kommt in den nächsten Tagen zur Welt) Bei meinem Mann ist es so, dass er seit September letzten Jahres nebenberuflich Selbstständig ist. Also Mischeinkünfte hat. Ich bin jetzt mit der Formulierung " ..gilt als einheitlicher Bemessungszeitraum der letzte steuerlich abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Das ist in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt.." etwas unschlüssig. Bei meinem Mann wird derzeit jeder einzelne Monat steuerlich abgeschlossen. Bzw. er lässt monatlich den Abschluss für sein Geschäft vom Steuerberater machen. Welche Abschlüsse soll ich denn da jetzt einreichen? Die Dame auf der EG Stelle sagte mir er müsse dann halt für die Monate in denen das Geschäft letztes Jahr bestand eine EÜR machen und eine Prognose für die nächsten Monate. Es steht im Antrag und der Ausfüllhilfe aber überhaupt nichts über eine Prognose. Es kommt mir aber auch irgendwie falsch vor nur für 4 Monate (09/18-12/18) die Unterlagen einzureichen. Leider habe ich bisher keinen ähnlichen Fall im Internet gefunden, vielleicht können sie mir weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen N.

von Vanellope88 am 27.05.2019, 16:05



Antwort auf: Elterngeld bei Mischeinkünften, aber noch keinem vollen Geschäftsjahr

Hallo, entscheidend ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Hierüber liegt eine Gewinnermittlung vor. Die ist entscheidend (auch wenn nicht das ganze Jahr gearbeitet wurde) und eben die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.05.2019



Antwort auf: Elterngeld bei Mischeinkünften, aber noch keinem vollen Geschäftsjahr

Es spielt keine Rolle, ob die Selbstständigkeit bereits ein volles Jahr ausgeübt wurde, dein Mann muss das Jahr 2018 als Grundlage für das Elterngeld nehmen. Sprich entweder den Steuerbescheid 2018 oder eine BWA für (ganz) 2018, wenn er noch keinen Steuerbescheid hat. Zusätzlich muss er die Lohnabrechnungen von Januar 2018 bis Dezember 2018 einreichen, das Jahr 2019 wird komplett ignoriert. Mit Prognose meinte die Kollegin wahrscheinlich die Monate, in denen er Elterngeld bezieht. Denn wenn die Selbstständigkeit weiter Einnahmen erzielt (auch wenn dein Mann in "Elternzeit" ist), wird das mit dem Elterngeld verrechnet. Daher muss er schätzen, wie viel er in den Monaten, in denen er Elterngeld bekommen will, verdient.

von Dojii am 27.05.2019, 16:12



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