Das Elternegeld wird bei einer freiberuflichen Tätigkeit aufgrund des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres berechnet. In meinem Fall ergibt sich dadurch ein finanzieller Nachteil. Ich beziehe meine Einkünfte hauptsächlich aus der Festanstellung und habe Anfang 2013 nur einen geringen Zuverdienst von ca. 500 Euro gehabt. Außerdem habe ich Ende 2013 eine Gehaltserhöhung bekommen, die mich aufgrund der Verschiebung des Bemessungszeitraums kaum angerechnet wird. Ich würde gerne wissen, ob es irgendeine Sonderregelung / Möglichkeit gibt, trotz des geringen freiberuflichen Zuverdienst 2013 den Berechnungszeitraum für das Elterngeld wieder auf die 12 Monate vor der Geburt zu verschieben. Oder ob man beantragen kann, dass die freiberufliche Tätigkeit Aufgrund des geringen Zuverdienstes nicht berücksichtigt werden soll. Meine Tochter wurde im August 2014 geboren. Außerdem würde ich gerne wissen ob mir 65 oder 67 Prozent des Gehalts zustehen. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen! Ich bedanke mich schonmal im voraus für Ihr Hilfe.
von CaroKoll am 05.12.2014, 10:43