Hallo Frau Bader,
ich befinde mich aktuell mit dem 1. Kind bis 17.07.14 in Elternzeit und bin jetzt wieder schwanger. Mit meinem Arbeitgeber hatte ich mündlich und per E-Mail eine Teilzeittätigkeit vereinbart, allerdings noch nicht vertraglich fixiert. Jetzt hat mir meine Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot zum 01.09.13 ausgestellt, d.h. die Teilzeittätigkeit werde ich nicht beginnen.
Jetzt folgende zwei Fragen:
1.)Lohnt es sich, dem Arbeitgeber überhaupt das Beschäftigungsverbot mitzuteilen, d.h. gibt es überhaupt gehaltliche Ansprüche? Zahlt die Krankenkasse etwas?
2.) Wie berechnet sich das Elterngeld für das 2. Kind im Zeitraum des Beschäftigungsverbots? In der Infobroschüre der Stadt Berlin 13/14 steht:"Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingtem Erkrankung das einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt."
Bedeutet das, dass für diese Monate mein Einkommen von vor der 1. Schwangerschaft zählt? Oder runtergerechnet auf 30h/Woche, da man in der Elternzeit ja nur Teilzeit arbeiten darf? Oder keines von beidem? Für die Zeit des Mutterschutzes des 2. Kindes müsste doch dann aber auf alle Fälle mein Gehalt von vor der 1. Schwangerschaft relevant sein?
Vielen Dank für Ihr Feedback und viele Grüße,
uwi
von
uwi
am 04.09.2013, 11:15
Antwort auf:
Elterngeld bei Beschäftigungsverbot
Hallo,
bitten wir beim Arbeitgeber meine schriftliche Fixierung und teilte dann die Schwangerschaft mit. Dann haben sie auf jeden Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung Krankheitsfall. Ansonsten müssen Sie die Vereinbarung beweisen. Wenn Sie in der Elternzeit sind, spielt das Beschäftigungsverbot keine Rolle.
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.09.2013
Antwort auf:
Elterngeld bei Beschäftigungsverbot
Hm, eine Teilzeitvereinbarung per Email ist ja schon besser nachweisbar, als eine mündliche Vereinbarung.
Also müsstest du ab dem vereinbarten Zeitpunkt wieder arbeiten.
Machst du das aufgrund des BV vom Frauenarzt nicht, wäre es zwingend, dass du das BV deinem Chef vorlegst. Sonst weiß er ja nicht, warum du nicht zur Arbeit kommst.
Wenn ihr die Teilzeit schriftlich vereinbart habt, muss die Krankenkasse auch zahlen. Wobei es Schwierigkeiten geben könnte, wenn ihr die schriftlichen Vereinbarung erst nach dem BV erstellt. Da könnte man euch Absicht unterstellen.
2) BV ist keine schwangerschaftsbedinge Erkrankung, BV-Monate zählen also beim Elterngeld mit rein.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 04.09.2013, 16:50