Liebe Frau Bader,
(Jetzt tipp ich gerade noch mal, weil die erste Frage verlustig ging)
Ich arbeite als Handelsvertreterin, habe also Einkommen aus Gewerbebetrieb und bekomme im Juli mein 2.Kind. Ich werde auch nach der Geburt weiter Einkommen haben, da die Provisionen weiterfließen. Zur Betreuung meiner Kunden werde ich jemanden (höchstwahrscheinlich auf 400€ Basis) einstellen. Weitere Kosten die anfallen sind zum Beispiel Büromiete usw...
Jetzt meine Fragen:
1. Als Basis für das Elterngeld wird meine Gewinnermittlung 2009 genommen. Oder mein zu versteuerndes Einkommen?
2. Von den Provisionen, die ich ab Geburt bekomme, kann ich die mir entstehenden Kosten ganz normal abziehen. Für die Minderung des Elterngeldes ist nur mein Gewinn wichtig, oder?
3. Reicht eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die betreffenden Monate?
4. Und die letzte Frage: Weiter unten berufen Sie sich auf ein Urteil aus Berlin, dass 400€ anrechnungsfrei bleiben. Können Sie mir das genauer erklären oder sagen, wo ich das Urteil finde?
So, das wars erst mal :-) Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Mühe!
Nina
Mitglied inaktiv - 26.01.2010, 07:36
Antwort auf:
Elterngeld als Selbständige
Hallo,
Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes
wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden
Steuern zu 67 Prozent ersetzt. Sofern ausnahmsweise
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind,
werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen
Grundsätzen ermittelt. Für den Zeitraum vor der
Geburt des Kindes wird an den letzten abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid
angeknüpft, wenn die zugrunde liegende
Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums
als auch während der zwölf Monate
vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.
Liegt der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann
das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise
den Steuerbescheid des vorletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums,
den Steuervorauszahlungsbescheid
des letzten Veranlagungszeitraums, eine vorhandene
Einnahmenüberschussrechnung oder durch eine Bilanz
glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf
dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des
Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt.
Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung
nach einer mindestens den Anforderungen
einer steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung entsprechenden
Aufstellung. Dies gilt auch für die Zeit nach der
Geburt des Kindes, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.01.2010