Sehr geehrte Frau Bader, ich habe bereits 2x geschrieben. Ich bin (2016) selbständig und habe 12 Wochen etwa auch angestellt gearbeitet. Meine Zwillinge sind am 02.10.17 geboren. Ich war 2016 bereits schwanger und habe dieses Kind verloren. Diesbezüglich habe ich ein Attest vom Arzt in dem steht, dass ich im Jahr 2016 ab 15.08. schwangerschafts- und fehlgeburtsbedingt nur eingeschränkt arbeitsfähig war. Ich habe im Elterngeldantrag angegeben "Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit". Die Eltergeldstelle hat mir nun einen Bescheid über Basisgeld und Bemessungszeitraum 2016 geschickt. Zuvor hatte sie mich um eine Krankengeldbescheinigung meiner Krankenkasse gebeten, welche ich nicht liefern konnte, da ich mich dort nicht krank gemeldet habe. Krankengeld steht mir erst nach 6 Wochen zu und das wusste ich nicht einmal. Ich bin über die Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert. Ich habe nun die Kommentare zum BEEG bezüglich BEEG §2b von Böttcher/Graue und von Haufe/Schnell gelesen. Aus diesen Kommentaren geht für mich hervor ich brauche ein ärztliches Attest (welches ich habe) und das wars. Ich muss - so habe ich es verstanden - weder eine Krankengeldbescheinigung vorlegen, noch muss ich die tatsächlichen Einkommenseinbußen nachweisen. Habe ich da irgendetwas überlesen? Für mich sieht das einfach danach aus als würde die Elterngeldbehörde es einfach mal versuchen. Nach dem was ich gelesen habe, ist die Verschiebung des Bemessungszeitraumes keine Frage in meinem Fall. Bei meinen Infogesprächen im Vorfeld hieß es auch immer, wenn ein Attest vorliegt wird verschoben und das wars. Wie sehen Sie die Lage...
von Flix14 am 21.02.2018, 12:00