Frage: Elterngeld...Uraubsanspruch...

Schönen guten Morgen, Ich arbeite derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und würde ab Mai in den Mutterschutz gehen. Ich habe für das Jahr 2009 einen Gesamturlaubsanspruch auf 30 Tage. Wieviel Urlaub steht mir vor dem Mutterschutz rechtlich zu? 2. Frage: Wenn ich wegen einer Risikoschwangerschaft bzw. wegen eines Beschäftigungsverbotes nur bis zum 7. Monat arbeiten kann, darf ich dann noch in der mir verbleibenden Zeit bis zum Mutterschutz umziehen in eine andere Stadt zu meinem Mann, ohne dass mir mein Gehalt wegfällt und somit das Elterngeld reduziert wird? Mein Mann muss jetzt im Oktober zwecks Studium von Ostdeutschland nach Westdeutschland ziehen und ich müsste dann irgendwann hinterher, somit würde ich das gerne in der Zeit tun, wenn ich sowieso nicht mehr arbeiten dürfte...Wäre das möglich? Was muss ich beachten? Vielen Dank für Ihre Antwort...

Mitglied inaktiv - 17.09.2008, 08:04



Antwort auf: Elterngeld...Uraubsanspruch...

Hallo, 1. Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. 2. Grds ja. Aber wenn ein Umzug bei einer Risikoschwangerschaft klappt, wird sich der AG fragen, warum dann arbeiten nicht klappt. Deshalb würde ich dem AG genau mitteilen, dass Sie den Umzug nicht selber machen, sondern Dritte. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.09.2008



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