Frage: Elterngeld/Steuerklasse

hallo, meine frau und ich bekommen im mai 2007 unser erstes kind :), nun haben wir die stkl. geändert sie 3 und ich 5 da ich selbständig bin. war das die richtige entscheidung bezüglich des elterngeldes, da meine frau zu hause bleiben wird? meine frau war in den letzten drei jahren bis heute krankenschwesterschülerin hat sowohl geld vom krankenhaus bekommen und vom arbeitsamt, da es eine umschulung war. wird das geld vom arbeitsamt auch zu ermittlung des elterngeldes herangezogen? freue mich auf eine antwort, danke mfg k. wendholt

Mitglied inaktiv - 24.09.2006, 14:56



Antwort auf: Elterngeld/Steuerklasse

Hallo, anbei verschiedene Beispielsrechnungen vom Ministerium, vielleicht helfen Ihnen die. Ich finde sie nicht so ganz klar. Aber: Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist ohne Einmalzahlungen. Um so mehr Ihre Frau verdient, um so mehr Elterngeld erhält sie! Gruß, NB Doppelverdiener a) Ehepaar, vor der Geburt des Kindes verdient der eine Partner 2.300 Euro brutto, der andere 1.600 Euro brutto (Facharbeiter und Buchhalterin): Für das Ehepaar ist die Wahl der Steuerklassen III und V vorteilhaft, dann beträgt ihr gemeinsames Nettoeinkommen etwa 2.540 Euro, 1.710 Euro für den Facharbeiter und 830 Euro für die Buchhalterin. Nach der Geburt des Kindes beläuft sich das Elterngeld für den weniger verdienenden Partner auf knapp 630 Euro. Hier wirkt die Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen. Das Nettoeinkommen insgesamt aus Nettolohn, Elterngeld und Kindergeld von fast 2.500 Euro entspricht dann nahezu dem vorherigen Einkommen. Wenn der andere Partner nach einigen Monaten die Betreuung übernimmt, ergibt sich folgendes Bild: Das Elterngeld für den besser verdienenden Partner beträgt etwa 1.150 Euro. Der andere Partner, der nun in den Beruf zurückkehrt und als Alleinverdiener die günstigere Steuerklas-se III wählt, erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von gut 1.250 Euro. Mit dem Kindergeld ergibt sich somit ein verfügbares Einkommen von über 2.550 Euro, also gut 50 Euro mehr als in den Monaten zuvor. Es muss folglich kein finanzieller Nachteil sein, wenn der besser verdienende Partner die Betreuung übernimmt. Alternativ könnten die Partner beschließen, sich die Betreuung zu teilen, so dass sich beide Bruttoeinkommen halbieren. Für den besser verdienenden Partner sinkt der Nettolohn um 840 Euro, sein Elterngeld entspricht 67% des Einkommensverlusts und demnach gut 560 Euro. Beim anderen Partner sinkt das Nettoeinkommen um rund 200 Euro. Das sich daraus ergebende Elterngeld liegt unter 300 Euro, so dass in diesem Fall der Mindestbetrag von 300 Euro gezahlt wird. Insgesamt erhält das Paar 860 Euro Elterngeld, das über einen Zeitraum von 7 Monaten gezahlt wird. Das verfügbare Einkommen einschließlich Kindergeld beläuft sich auf rund 2.510 Euro. b) Ehepaar, beide verdienen vor der Geburt des Kindes jeweils 2.300 Euro brutto (Facharbeiter): Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV stehen jedem der beiden Partner vor der Geburt des Kindes rund 1.440 Euro netto zur Verfügung. Nach der Geburt erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld von gut 965 Euro. Durch Wechsel in die Steuerklasse III erhöht sich das Nettoeinkommen des erwerbstätigen Partners auf 1.700 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld und dem Erwerbseinkommen des Partners verfügt die Familie damit über netto 2.830 Euro, das sind fast 100 Prozent ihres vorherigen Einkommens. Alleinverdiener Ehepaar, ein Partner verdient 3.500 Euro brutto im Monat (Akademiker/in), der andere Partner ist nicht erwerbstätig, sondern betreut ein Kind: Vor der Geburt des zweiten Kindes erhält der erwerbstätige Ehepartner in der Steuerklasse III ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.330 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld hat die Familie netto 2.480 Euro zur Verfügung. Übernimmt der nicht erwerbstätige Partner auch weiter die Betreuung, erhält die Familie den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro. Sie verfügt damit zusammen mit dem Kindergeld für das zweite Kind über 2.950 Euro im Monat, das sind knapp 20 Prozent mehr als vorher. Wenn der bisher erwerbstätige Partner seine Erwerbstätigkeit nun um gut ein Viertel reduziert und netto 600 Euro weniger verdient, erhält er ein Elterngeld von rund 400 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld hat die Familie gut 2.430 Euro im Monat zur Verfügung. Das sind fast 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Alleinerziehende mit einem Erwerbseinkommen von 2.400 Euro brutto vor der Geburt, bisher kinderlos: Vor der Geburt des Kindes fand die Steuerklasse I Anwendung. Das Nettoeinkommen lag bei knapp 1.500 Euro. Nach der Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von gut 1.000 Euro. Zusätzlich hat die Mutter nun einen Anspruch auf Wohngeld in Höhe von rund 120 Euro sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 127 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld beträgt das Familieneinkommen dann gut 1.400 Euro im Monat. Als echte Alleinerziehende erhält sie diese Leistung über 14 Monate. Geringverdiener Ehepaar, ein Partner verdient vor der Geburt 2.900 Euro brutto im Monat, der andere Partner 400 Euro brutto aus einer geringfügigen Beschäftigung (Ingenieur): Die Steuerklasse III findet Anwendung. Das gemeinsame Nettoeinkommen vor der Geburt liegt bei 2.420 Euro, wovon 400 Euro auf den Partner mit der geringfügigen Beschäftigung entfallen. Der nach der Geburt nicht mehr erwerbstätige Partner mit der geringfügigen Beschäftigung erhält ein Elterngeld von 390 Euro, das sind fast 100% seines bisherigen Nettoeinkommens. Der Grund hierfür liegt in der Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen. Ohne die Anhebung würde das Elterngeld nur dem Mindestbetrag von 300 Euro entsprechen, so erhält die Familie rund 90 Euro mehr. Das verfügbare Familieneinkommen aus Nettolohn, Kinder- und Eltern¬geld von 2.580 Euro liegt damit um 160 Euro über dem früheren Wert.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.09.2006



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