Guten Tag Frau Bader,
ich habe ElterngeldPlus bezogen.
Zu den Fakten:
1.11.16 - 31.10.17 19,54 Wochenstunden
1.11.17 - 10.03.18 30,00 Wochenstunden
Ich habe ab dem 11.03.18 wieder 37,00 Wochenstunden gearbeitet.
Mein Arbeitgeber hat eine kmpl Abrechnung für den März erstellt.
Nun bekomme ich den Bescheid, dass ich im März 37,00 Wochenstunden gearbeitet haben soll, und somit keinen Anspruch auf EGplus für den zeitraum 11.02. - 10.03. haben soll.
Stimmt das? Ich wäre davon ausgegangen, dass ich ab dem 11.03 wieder 37,00 Wochenstunden arbeiten dürfte.
Können Sie mir kurz behilflich sein, ob es tatsächlich korrekt ist, dass ich zu viel EGplus erhalten habe? Oder mein Arbeitgeber nur anders hätte abrechnen müssen?
Vielen dank für Ihre Hilfe
Mitglied inaktiv - 07.04.2018, 14:25
Antwort auf:
Elterngeld Plus ggf. Rückzahlung
Hallo,
es kommt auf die Lebensmonate an - und darauf, was der Ag auf die Lohnbescheinigung geschrieben hat.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.04.2018
Antwort auf:
Elterngeld Plus ggf. Rückzahlung
Du kannst Widerspruch bei der Elterngeldstelle einlegen, dann wird es nochmal überprüft. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitszeit im Lebensmonat, also vom 11.02.-10.03. durften es nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden sein. Du kannst dir die Arbeitszeit noch separat von deinem Arbeitgeber bescheinigen lassen, sofern diese aus der März-Abrechnung nicht klar ersichtlich ist.
Mitglied inaktiv - 08.04.2018, 10:55
Antwort auf:
Elterngeld Plus ggf. Rückzahlung
Wann ist dein Kind denn geboren und wie sind seine Lebensmonate?
Elterngeld wird immer in Lebensmonaten gezahlt, nicht in Kalendermonaten. Du musst also deine Arbeitszeit auch im Sinne der Lebensmonate anpassen.
Es könnte aber auch einfach nur an der Abrechnung liegen. Wenn dein AG eine komplette Abrechnung für den Monat März erstellt hat und sie nicht in Teilzeit und Vollzeit untergliedert hat, liegt es in deiner Bringpflicht, eine korrigierte Lohnabrechnung einzureichen. Es muss erkennbar sein, welcher Anteil deines Gehalts aus Teilzeit stammt und welcher aus Vollzeit.
Es ist nicht die Pflicht der Elterngeldstelle, eine Lohnabrechnung aufzudröseln nur um zu prüfen, ab wann die Teilzeit geendet und die Vollzeit begonnen hat.
von
Dojii
am 09.04.2018, 07:30