Elterngeld_Mischeinkünfte_Muss ich selbstständige Tätigkeit angeben?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld_Mischeinkünfte_Muss ich selbstständige Tätigkeit angeben?

Guten Tag Frau Bader Ich habe eine Frage zum Elterngeld mit Mischeinkünften. Mein Kind wird voraussichtlich um den 25.Oktober 2013 geboren. Ich bin angestellt und und hatte im Jahr 2013 (von März bis Juli) aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkleit an einer FH zusätzlich selbstständiges Einkommen auf Honorarbasis (ca. 2400 Euro, insgesamt ca. 20 h. ). Das Jahr davor (2012) hatte ich keine selbstständigen Einkünfte (dh. theoretisch doch und zwar 150 Euro Honorar für einen Vortrag an einer FH), ansonsten habe ich 2012 nur angestellt gearbeitet. Ich hatte allerdings in 2012 ein 5 monatiges Sabbatical, also 5 Monate unbezahlten Urlaub. Jetzt würde ich gerne wissen, ob sich ich nun durch meine nebenberufliche selbstständige Lehrtätigkeit in 2013 der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2012 verschiebt (durch die Mischeinkünfte), was ja sehr nachteilig für mich wäre, da ich 5 Monate durch das Sabbatical kein Einkommen bezogen hatte. Oder darf ich die Angabe der selbstständigen Lehrtätigkeit aus 2013 einfach weglassen, damit der Bemessungszeitraum wie bei einem rein Angestellten bleibt, da dies finanziell günstiger für mich ist? Oder sehen Sie eine andere Lösung, die für mich am besten ist? Muss ich im Nachhinein dann meine Einkommenssteuererklärung an die Elterngeldstelle abgeben? Mit freundlichen Grüßen, H.

von Hellenske am 06.09.2013, 13:05



Antwort auf: Elterngeld_Mischeinkünfte_Muss ich selbstständige Tätigkeit angeben?

Hallo, ich bin gleich in der Kanzlei - ich muss in den Komentar schauen u antworte dann! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2013



Antwort auf: Elterngeld_Mischeinkünfte_Muss ich selbstständige Tätigkeit angeben?

Jetzt: Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2013



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