Frage: Elterngeld Berechnung

Sehr geehrte Frau Bader, ich war bis Dezember 2016 in Anstellung und bin zeitgleich in Ausbildung zur einer Therapeutin. Ende 2016 begann ich mit Patientenbehandlung, das erste Honorar hierfür erhielt ich erst im Juli 2017 (knapp 200 Euro). Seit Februar beziehe ich ALG I. (Januar wollte ich mit Patientenbehandlung durchstarten, konnte wegen Schwangerschaft keine mehr nehmen). Mein Kind ist im August 2017 zur Welt gekommen. Im September,nach der Geburt, kam das restliche Honorar von 700Euro. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass mein Honorar genügt, damit das Kalenderjahr 2016 zur Berechnung herangezogen wird. Das Amt möchte aber sehen, ob ich über 2400 Euro (Steuerfreibetrag) Honorar erhalten habe, ansonsten würde die letzten 12 Monate vor Geburt gelten. Haben Sie einen Tipp? Gelte ich nicht als Mischeinkommen oder Ähnliches, weil ich ALG I bezogen habe? Ich hoffe, Sie können mir irgendwie weiterhelfen.

von Schlema am 24.11.2017, 10:31



Antwort auf: Elterngeld Berechnung

Hallo, von einer solchen Mindestgrenze weiß ich nichts. Man soll Ihnen die Rechtsquelle nenen. Wäre sehr an der Antwort interssiert! Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.11.2017



Antwort auf: Elterngeld Berechnung

Ich verfasse gerade das Schreiben, dabei ist mir aufgefallen, dass das Amt sich auf den §3 Nr. 26 EStG bezieht. Wenn ich es aber richtig verstehe, möchte ich die Rechtsquelle für die Schlussfolgerung des Amtes erfahren, weswegen Sie daraus meinen Zeitraum des Elterngeldes anders beziehen?! Richtig?! Vielen Dank noch einmal im Voraus, ich werde selbstverständlich die Antwort dann mitteilen. Mitteilung des Amtes im Schreiben/ ersten Anforderungsschreibens: Können Sie bezüglich Ihrer Einkünfte als XXX in Ausbildung den steuerlichen Freibetrag von 2400€ jährlich gemäß §3 Nr26 EStG geltend machen? ..."demzufolge erzielen Sie im Kalenderjahr 2016 oder/ und im 12-Monatszeitraum vor der Mutterschutzfrist keine steuerpflichtigen Einkünfte aus selbstständiger / gewerblicher Tätigkeit - maßgebend ist der 12- Monatszeitraum vor der Mutterschutzfrist" Mit freundlichen Grüßen!

von Schlema am 28.11.2017, 11:39



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