Sehr geehrte Frau Bader, der vorgesehenen Bemessungszeitraum für EG ist bei Mischeinkünften das vorangegangene Geschäftsjahr. Wenn man aber hauptberuflich Angestellt ist und das Nebengewerbe nur ein Hobby ist, gibt es dann eine Möglichkeit den Bemessungszeitraum auf die 12 Monate vor der Geburt zu richten und nicht auf das Jahr zuvor? Muss das Nebengewerbe angegeben werden im Elterngeldantrag? Im Jahr 2012 war ich nur 4 Monate angestellt, im darauffolgenden Jahr 11 Monate vor der Geburt, somit ergibt sich ein großer Einkommensunterschied, deshalb möchte ich den Bemessungszeitraum wie für Angestellte üblich auf 12 Monate vor der Geburt legen. Dem entgegen steht das für selbstständige Einkünfte das Geschäftsjahr abgeschlossen sein muss, wenn ich nun das Nebengewerbe im November vor der Geburt verkaufe, wäre das Geschäftsjahr doch abgeschlossen und somit könnte man dann doch die letzten 12 Monate vor der Geburt als Bemessungszeitraum anwenden, oder? Oder gibt es andere Möglichkeiten, den Bemessungszeitraum auf die 12 Monate vor der Geburt zu verschieben? Vielen Dank
von Josi430 am 09.01.2014, 20:44