Frage:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Hallo Frau Bader,
mein Kind kam am 12.07.2017 zur Welt. Ich dachte nun, dass das Einkommen von 07.2016 bis 06.2017 als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient. Dass also Mutterschaftsleistungen wie das Mutterschaftsgeld dazu zählen.
Mein Arbeitgeber hat mir nun aber eine verdienstbescheinigung geschickt, die die Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde ausklammert. Damit rutsche ich Bis 05.2016 zurück. In diesem Zeitraum (05.2016 und 6.2016) befand ich mich in den rest Zügen eines einjährigen Pflichtpraktikums, in dem ich lediglich den Mindestlohn erhielt (Ausbildung zur psychotherapeutin).
Wie verhält es sich denn nun?
Sollte die Bescheinigung meines AG korrekt sein - kann ich für die Zeiten des Praktikums ausklammerung beantragen? Vor u nach dem Pflichtpraktikum war ich ordentlich angestellt. Für die Zeit des Praktikums war ich als Praktikantin eingestellt, es existierte eine Praktikumsvertrag.
Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort. Viele Grüße
GlücksMutti
Mitglied inaktiv - 22.07.2017, 13:00
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Hallo
Sie können auf die Ausklammerung verzichten.
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.07.2017
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Das hat alles seine Rochtigkeit. Mutterschutzgeld ist kein Einkommen sondern eine Ersatzleistung.
Das Praktikum zählt ebenso und kann nicht ausgeklammert werden.
von
Sternenschnuppe
am 22.07.2017, 13:41
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Du kannst unter Umständen auf die Ausklammerung der Mutterschutzzeit verzichten, einfach mal bei der EG-Kasse nachfragen. Da es bei dir zu erheblichen Nachteilen führt wäre das meines Wissens nach möglich.
Mitglied inaktiv - 22.07.2017, 14:02
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Verzichtet kann nur werden wenn er am Ende eines Monates beginnt, dann kann auf den einen verzichtet werden und das Gehahlt wird genommen.
Die Frage ist wann hier der Mutterachutz angefangen hat.
von
Sternenschnuppe
am 22.07.2017, 15:10
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Hallo,
und vielen Dank für Eure Beiträge.
Der Mutterschutz begann am 13.5., da der ET mit 24.6. angegeben wurde.
Also muss ich die Einkommenseinbußen hinnehmen? Das ist ja ärgerlich.. Viell sollte ich einfach einen Antrag auf Ausklammerung stellen. Mehr als abgelehnt kann er ja nicht werden.
Was meint ihr?
Mitglied inaktiv - 22.07.2017, 16:01
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Antrag es NICHT auszuklammern.
Ist die Frage was Du im Mai bis einschließlich 12. verdient hast und was im Spiegelmonat der ersetzt wurde.
von
Sternenschnuppe
am 22.07.2017, 17:30
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Sorry Sternenschnuppe, viell liegt es an meinem Hormongefluteten Hirn, aber ich versteh nicht.. Ich würde die Ausklammerung des Jahrespraktikums beantragen. Wenn das ausgeklammert wird, rutsche ich zeitlich nach vorn. Vor dem Praktikum war ich angestellt mit nem einer Psychologin würdigem Gehalt.
Was meintest Du?
Mitglied inaktiv - 22.07.2017, 18:58
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Du kannst nicht das Praktikum ausklammern lassen.
von
Tina_33
am 22.07.2017, 21:02
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Ok, wir machen das mal bildlich wenn Du willst.
Schreibe mal bitte genau zu welchen Zeiten Du was verdient hast.
Monate mit Mutterschutzlohn werden automatisch ausgeklammert.
Du kannst beantragen, dass gewisse Zeiten davon NICHT ausgeklammert werden.
Beispiel: Mutterschutzbeginn fiktiv am 28.06. , bis dahin ein Einkommen im Juni von 2000€ netto.
Hättest Du im Juni 2016 nix verdient oder weniger als 2000€ , dann macht es Sinn auf die Ausklammerung des Junis 2017 ( nur Juni ) zu verzichten, weil das Einkommen da höher war.
Aber schreib mal Deine Daten auf.
von
Sternenschnuppe
am 22.07.2017, 21:21
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Fühle mich voll dumm, hatte das bisher anders verstanden. Eben so, dass ich das Praktikum zB ausklammern kann und der bemessungszeitraum dann nach vorne rutscht. So wird es doch auch mit Wehrdienst zB gemacht, wenn ich nicht irre?
Entbindung: 12.7.2017
Verdienste (ich geh mal bis 01/2016 zurück)
01/2016 bis 06/2016 = 1200 Euro/Monat
07/2016 bis 05/2017 = 4000 Euro/Monat
seit 13.5.2017 = Mutterschaftsgeld
Hilft das so oder habe ich schon wieder was falsch verstanden? Sorry, dass ich so auf dem Schlauch stehe.. ich kenne mich so Begriffsstutzig gar nicht.. :-/
Mitglied inaktiv - 22.07.2017, 23:20
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Das sind die Hormone, gewöhne Dich dran, das hört nie wieder auf *gg*
Also. Dann macht es wirklich Sinn den Mai 2017 NICHT auszuklammern.
Da wirst Du dann ja mehr Gehalt haben als im Juni 2016.
Wehrdienst ist eine andere Schiene als ein Praktikum.
Vor allem wenn ich mit 4000€ (netto ? ) rechne, dann einmal 1200 Juni 2016 und einmal etwa 2000€ Mai 2017, dann müsstest Du ja eh beim Höchstsatz landen.
Mehr als 1800€ Elterngeld gibt es eh nicht.
von
Sternenschnuppe
am 23.07.2017, 10:58
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Hej,
ganz lieben Dank für Deine Unterstützung!
Im Mai 2017 hatte ich definitiv mehr Gehalt als im Juni 2016. Keine Frage.
Also beantrage ich, dass der Mai 2017 NICHT ausgeklammert wird und in den Bemessungszeitraum fällt?
Mit dem Juni geht das nicht, hab ich das richtig verstanden? Ich hab nur noch nicht verstanden, warum nicht..
Die Angaben sind Bruttoangaben.
Mitglied inaktiv - 23.07.2017, 11:46
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Weil Du im Juni 17 kein Einkommen erzielt hast. Würdest Du den Monat ausklammern lassen, würde er mit 0,00 Euro eingehen.
Mitglied inaktiv - 23.07.2017, 11:54
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Genau. Im Juni hattest Du ausschließlich Mutterschutzlohn.
Das ist eine Lohnersatzleistung und würde mit 0€ zählen.
Da sind 1200€ deutlich mehr im Spiegelmonat 2016.
Und nun noch einmal Herzlichen Glückwunsch und eine tolle Kennenlernzeit und Kuschelzeit :-)
von
Sternenschnuppe
am 23.07.2017, 12:44
Antwort auf:
Elterngeld Bemessungsgrundlage
Habt alle vielen Dank.
Jetzt hab ich es wohl verstanden.
:-)
Vielen Dank auch für die Glückwünsche.
Bis zur nächsten Frage.. ;-)
GLG
GlücksMutti
Mitglied inaktiv - 23.07.2017, 14:11