Elterngeld 2. Kind / freiberufliche Tätigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld 2. Kind / freiberufliche Tätigkeit

Guten Tag, ich habe eine Frage. Ich habe neben meiner nichtselbstständigen Arbeit auch Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Ich weiß das Elterngeld beim 1. Kind werden nach dem neuen Recht aus den Einnahmen des Kalenderjahres vor der Geburt berechnet, somit wird bei mit das Jahr 2012 herangezogen. Aber wie würde es sich verhalten, wenn ich innerhalb von 24 Monaten mein zweites Kind nach der Geburt des 1. Kindes bekommen würde. Ich habe irgendwo gelesen, dass bei freiberuflichen / selbstständigen das gleiche Elterngeld herangezogen wird, wenn das Kind innerhalb 24 Monaten kommt. Ich nehme beim ersten Kind 2 Jahre Elternzeit. Wenn man keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit hat, dann sind das 12 Monate. Wie bei mir aber 24 Monate. Ich hoffe sie können mir da helfen. -Würde ich, wenn die Geburt des 2. Kind innerhalb von 24 Monaten erfolgt das gleiche Elterngeld bekommen wie beim 1. Kind oder werden da Abzüge gemacht? -Macht es dann einen Ubterschied ob ich mir das Elterngeld auf 1 oder 2 Jahre auszahlen lasse? - bekomme ich dann noch zusätzlich den Geschwisterbonus? Danke und LG

von Newborn13 am 27.05.2013, 11:43



Antwort auf: Elterngeld 2. Kind / freiberufliche Tätigkeit

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2013



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