Frage: Einkommensbereinigung

Hallo,ich habe im Januar ein Baby bekommen, lebe aber von dem Kindsvater getrennt. Wir haben nicht zusammen gewohnt und waren nicht verheiratet.Fürs Kind zahlt er den vollen Unterhalt.Für mich will er nicht zahlen, weil er meint, ich könnte arbeiten gehen.Ich bin Erzieherin in einem Kinderhort und könnte mein Kind rein theoretisch mit zur Arbeit nehmen. Das möchte ich aber nicht.Muß ich das denn? Die 2.Frage ist, kann er sein Einkommen bereinigen, in dem er sich ein Auto auf Kredit kauft, weil er es zur Arbeit braucht um dann für mich weniger oder gar keinen Unterhalt zu zahlen? Gruß Conny

Mitglied inaktiv - 02.03.2004, 10:38



Antwort auf: Einkommensbereinigung

Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2004