Frage: Eingruppierung nach Wiedereinstieg

Ich bin unbefristet in Vollzeit angestellt. Ab Mai bin ich im Mutterschutz. Geplant war 14 Monate in Elternzeit zu gehen und danach mit reduzierter Stundenanzahl (30-35) wieder einzusteigen. Heute habe ich erfahren, dass es nach Umstrukturierungen meine aktuelle Position in der Form nicht mehr geben wird. Bereits durch unseren Betriebsrat habe ich erfahren,dass ich durch die Reduzierung meiner Arbeitszeit keinen Anspruch mehr auf meine aktuelle Gehaltsgruppe habe. Ist das korrekt? Nun habe ich gehört, dass ich 3 Jahre Elternzeit einreichen kann, dann nach einem Jahr wieder mit Max. 30 Stunden anfangen kann zu meiner bisherigen Gehaltsgruppe und somit erst nach 3 Jahren den Anspruch auf meine Gehaltsgruppe verliere. Ist dies korrekt? Und wenn ja, wie ist mein rechtlicher Anspruch nach 12 bzw 14 Monaten wieder einzusteigen? Kann der AG ggf ablehnen und mich erst nach 3 Jahren wieder beschäftigen?

von Milenamarie am 04.05.2017, 07:44



Antwort auf: Eingruppierung nach Wiedereinstieg

Hallo, Nein, die aktuelle Gehaltsgruppe darf der Arbeitgeber nicht ändern. Trotzdem ist es für Sie sinnvoller, drei Jahre Elternzeit zu beantragen und in der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten.Hierauf haben Sie einen Anspruch, wenn der Betrieb mindestens 15 Arbeitnehmer hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.05.2017



Antwort auf: Eingruppierung nach Wiedereinstieg

Bei dem Hintergrund würde ich auf jeden Fall 2 Jahre EZ mindestens anmelden. Mit dem hinweis das Du planst nach 14 Monaten in Teilzeit innerhalb der Elternzeit zu arbeiten. Und dir das 3te Jahr EZ zu einem späteren Zeitpunkt dir freihalten willst. Bis zu 30 Std darfst u innerhalb der EZ arbeiten, bei deinem eigentlichen AG oder mit dessen Zustimmung auch woanders. Davon ab hast Du vollen Kündigungsschutz wie in der Schwangerschaft solange du in EZ bist - selbst dann wenn du innerhalb dieser wieder arbeitest. Diesen Vorteil hast Du nicht wenn Du die EZ nicht so nimmst sondern zB planst nach den 14 Monaten auf Teilzeit dauerhaft runter zu gehen. Dann könnte dich der AG am ersten Arbeitstag theoretisch kündigen. Wenn da also betriebliche Umstrukturierungen geplant sind würde ich auf Nummer sicher gehen und solange wie möglich in EZ bleiben. Davon ab, wenn Du mindestens 2 Jahre EZ nimmst kannst Du das 3te Jahr auch ohne Zustimmung des AG dran hängen oder es später bis zur Einschulung nehmen - deshalb sollte man das schon absichern. Ach ja, der AG muss bei mehr wie 15 Mitarbeitern genau begründen warum er Teilzeit innerhalb der EZ nicht anbieten kann, einfach lappidar, das klappt nicht, reicht nicht aus. Und er ist verpflichtet die Bedingungen des VZ-Vertrages entsprechend umzurechnen auf die TZ, in der EZ genauso wie danach wenn Du dauerhaft auf TZ runter willst. Außer der Arbeitnehmer stimmt etwas anderem zu. Einseitig kann der AG da nichts bestimmen.

Mitglied inaktiv - 04.05.2017, 16:41



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