Einbezug von Mehrarbeit bei Berechnung des Gehaltes im Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Einbezug von Mehrarbeit bei Berechnung des Gehaltes im Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, bei einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 5.06.2015 bin ich seit 19.01.2015 im teilweisen (4 Stunden täglich), seit 16.02.2015 im vollständigen individuellen Beschäftigungsverbot. Mutterschutz beginnt zum 23.04.2015, mein Arbeitsvertrag ist bis zum 8.05.2015 befristet (keine Chance auf Verlängerung, ein eigenes Thema...). Seit Juli 2014 habe ich zusätzlich zu meiner vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden bis zu 5 Stunden wöchentlich vereinbarte Mehrarbeit geleistet, deren Vergütung am Ende des Folgemonats mit ausgezahlt wurde (also z.B. Ende August die Mehrarbeit für Juli). Bei meiner Gehaltszahlung zum Januar 2015 wurde also noch die Mehrarbeit aus dem Dezember 2014 mit ausbezahlt. Bei der Gehaltszahlung Februar 2015 wurde dann nur noch das „Basisgehalt“ der 30 Wochenarbeitsstunden überwiesen (sowie restliche Überstunden aus 2014 über die Mehrarbeit hinaus, die ich ja nicht mehr „abfeiern“ kann). Nach meiner Recherche müsste sich mein Gehalt im Beschäftigungsverbot errechnen aus den durchschnittlichen 3 Monatsgehältern vor Eintreten der Schwangerschaft (das wären dann bei mir die Gehälter aus Juni, Juli, August 2014), unter Berücksichtigung des Lohnes aus der Mehrarbeit (also für Juli und August 2014) – oder? Andererseits habe ich auch die Aussage gefunden, dass sich das Gehalt errechnet aus dem Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes (incl. Lohn aus Mehrarbeit). Was trifft zu? Ebenso müsste die Mehrarbeit für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes (bis incl.8.05.2015) sowie für die Berechnung des Krankengeldes ab 9.05.2015 mit einbezogen werden – richtig? Herzlichen Dank!!

von anna_b_c_d am 28.02.2015, 15:01



Antwort auf: Einbezug von Mehrarbeit bei Berechnung des Gehaltes im Beschäftigungsverbot

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und fragen Sie allgemeiner. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2015



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