Frage: Einbenennung

Hallo Frau Bader, ich hab mal eine Frage: Mein LG und ich werden bald heiraten und seinen Namen als Ehenamen führen. Nun hat uns der Standesbeamte gesagt dass eine Einbennenung meiner Kinder aus erster Ehe (6und8Jahre) kein Problem ist, da ich seit Januar diesen Jahres das alleinige Sorgerecht habe. Meine Einwände, dass die Kinder aber den Namen meines Exmannes tragen, da sie ehelich geboren wurden und wir seinen Namen als Ehenamen hatten, fand er blödsinnig. Er hat mir dann einen Paragraphen vorgelesen aus dem hervorging dass es möglich wäre den Namen ohne Einverständniss zu ändern. Was passiert, wenn es jetzt wirklich so gemacht wird? An unserem Hochzeits-termin( der schon sehr bald ist) soll die Einbennenung direkt im Anschluss erfolgen. Mit den Urkunden muss ich dann ja auch in Kiga und Schule z.B. die Namen ändern lasse Zum leiblichen Vater besteht gar kein Kontakt mehr seit über einem Jahr, wir wissen offiziell nichtmal wo er wohnt. Aber was ist wenn er dann irgendwann mal sagt "Moment mal, ich wollte das nie, bin nicht gefragt worden" usw Für die Kinder wäre es ja echt grausam, wenn sie dann ihren Namen wieder zurücknehmen müssten, weil es dann doch nicht gültig ist??? Bin echt verwirrt im Moment...... P.S. Bevor Fragen aufkommen, beide Kinder möchten den neuen Namen gerne annehmen und werden beim Standesamt auch selber gefragt. lg Corinchen

von Corinchen am 27.06.2011, 14:46



Antwort auf: Einbenennung

Hallo, § 1618 Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend "... oder das Kind seinen Namen führt." heißt doch, er muß zustimmen, falls das Kind wie sein Vater heißt. Tut er das nicht, kann man versuchen, dies über das Familiengericht zu erzwingen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.06.2011



Antwort auf: Einbenennung

Liebe Frau Bader, diesen Paragraphen habe ich auch gelesen, deshalb bin ich ja der Meinung das es nicht geht. Der Standesbeamte allerdings sat es ginge trotzdem und wird die Einbennenung auch durchführen ohne Unterschrift des Vaters. Meine Frage war deshalb, WAS PASSIERT DANACH? Also wenn die Änderung offiziell durch ist, ohne seine Einverständniss? lg Corinchen

von Corinchen am 29.06.2011, 07:55



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