Hallo Frau Bader,
1. ich bin bei unserem Eigenheim mit 50 % eingetragen.
Ist es möglich das nachträglich zu ändern?
Sprich, könnte ich auf meinen Teil verzichten und ihn hier mit seinem
Vater zurücklassen ohne auf den Schulden zu sitzen?
Gemein, ich weiß. Aber die beiden hätten im Falle einer Scheidung nunmal zusammen mehr Geld als ich mit den beiden Kindern.
2. Wenn ich mir zum (z.B.) 1.8. ne eigene Wohnung suchen und dort mit
meinen Kindern einziehen würde um das Trennungsjahr zu beginnen,
wie läuft das dann hier mit der monatlichen Rate für das Haus? Muss
ich das dann z.H. mittragen obwohl ich die neue Miete habe?
Danke
S.
Mitglied inaktiv - 03.06.2008, 13:29
Antwort auf:
Eigentum
Hallo,
bitte die Hinweise lesen - hat nichts mit dem Thema r-u-b zu tun
Liebe grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.06.2008
Antwort auf:
Eigentum
Hallo,
grds. gilt bei Eigentum: mitgehangen, mitgefangen
Der Eintrag im Grundbuch und die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag sind 2 Paar Schuhe.
Das Grundbuch lässt sich durch eine gemeinsame notarielle Erklärung schnell ändern, fraglich ist aber, ob das sinnvoll ist.
Der Kreditgeber wird nicht so einfach eine Person aus der Haftung entlassen, denn sie sind ja wahrscheinlich Gesamtschuldner. Von daher sehe ich keinen Ausweg aus dem Kreditvertrag.
Selbst wenn Sie ausziehen kann die Bank wahlweise jeden der Kreditnehmer in Anspruch nehmen - in Höhe der vollen Monatsrate. Ausgleich dann immer nur im Innenverhältnis.
Gruß, Speedy
Mitglied inaktiv - 03.06.2008, 14:41