Frage: ETWAS LANG ABER DRINGEND!!!!!

Liebe Frau Bader, ich habe ein riesiges Problem und stehe vor einer sehr wichtigen Entscheidung, die mein Leben völlig verändern wird. Ich bin in der 23. Woche schwanger und wohne derzeit mit meinem Freund (er ist auch der Kindsvater) zusammen. Mein Freund arbeitet für eine Drückerkolonne und die Wohnung in der wir wohnen läuft auf seinen Chef. Nun hat der Chef aber seit Monaten keinen Strom und keine Miete gezahlt d.h. wir sitzen ohne Strom da und aus der Wohnung fliegen wir auch bald. Nun haben mir meine Eltern angeboten, zu ihnen nach München zu kommen um mir dort eine Zukunft mit dem Kind aufzubauen. Nun meine Frage, kann ich Sozialhilfe+Sozialwohnung beantragen, da ich nur eine geringe Zeit bei meinen Eltern wohnen kann (meine Eltern wohnen in einer Dienstwohnung)und außerdem will ich mit meinem Kind mein eigenes Reich haben. Steht mir überhaupt Sozialhilfe zu, denn ich habe kein Einkommen (beziehe derzeit Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt), da ich mich vor und nach der Geburt nicht arbeitslos melden kann, da ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann und Vermögen habe ich auch keines. Ich wäre wirklich sehr froh, wenn Sie mir kurz einen Rat geben könnten. Vielen Dank schon mal im Vorraus Silvia

Mitglied inaktiv - 09.09.2002, 08:59



Antwort auf: ETWAS LANG ABER DRINGEND!!!!!

Liebe Silvia, Sind laufende monatliche Zahlungen und/oder einmalige Leistungen, die Sie solange in Anspruch nehmen können, solange Ihre "finanzielle Notlage" andauert. Diese "finanzielle Notlage" bedeutet, dass Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren "Bedarf", insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Auch die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an eine Krankenkasse gehört evtl. zum notwendigen Lebensbedarf. Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem im Einzelfall erforderlichen "Bedarf". Hier gilt die Faustregel: Bedarf - Einkommen = Höhe der Leistung Das für Sie zuständige Sozialamt errechnet Ihren Bedarf und Ihr Einkommen und ermittelt daraus die Höhe der Leistungen, die Sie bei Vorliegen eines Anspruchs gewährt bekommen. Bei der Errechnung Ihres monatlichen Bedarfs werden bestimmte Regelsätze (Beispiel) zugrunde gelegt. Für Sie als Schwangere ab der 12. Woche wird ein Mehrbedarfszuschlag von 20 % des Regelsatzes gezahlt. Wenn Sie als Alleinerziehende bereits ein Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren erziehen, haben Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf von 40 % des Regelsatzes. Bei 4 oder mehr Kinder erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 %. Außerdem übernimmt das Sozialamt die Miete und die Heizkosten bis zu einem bestimmten Satz. Sonstige Hilfen die Sie evtl. bereits erhalten, wie z.B. Wohngeld und/oder Kindergeld werden auf die Sozialhilfe angerechnet; dies gilt aber nicht für Bundeserziehungsgeld und Landeserziehungsgeld. Erziehungsgeld darf von den Sozialämtern nicht als Einkommen behandelt werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2002