HALLO FR.BADER!
HEUTE HABE ICH EINE FRAGE, DIESE BETRIFFT MEINE FREUNDIN.
SIE ARBEITET SEIT EINEM MONAT WIEDER IN IHREM BERUF, NACH ZWEI JAHREN ELTERNZEIT.
NUN IST SIE ABER WIEDER SCHWANGER (WUNSCHKIND) UND IST VOM FRAUENARZT KRANK GESCHRIEBEN UND SOLL AUCH BALD EIN BESCHÄFTIGUNGSVERBOT BEKOMMEN.
IN DIESEM FALL BEKÄMME SIE BIS ZUR GEBURT DES KINDES WEITER IHREN GRUNDLOHN.
NUN ABER MEINE FRAGE DAZU. WIEVIEL ELTERNGELD BEKOMMT SIE DANN NACH DER GEBURT?
ICH HOFFE UNSERE FARGE WURDE VERSTANDEN!?
LG NICOLA
Mitglied inaktiv - 07.05.2007, 13:10
Antwort auf:
ELTERNGELD?
Hallo,
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 €
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.05.2007