Hallo, Frau Bader,
in welchem Gesetz steht es schwarz auf weiß, daß ich am ersten Arbeitstag meine Elternzeit neu beantragen kann, dann aber 8 Wochen arbeiten gehen muß und in dieser Zeit wieder Kündigungsschutz habe???
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung!!!
Mitglied inaktiv - 20.09.2004, 12:27
Antwort auf:
Dringend!!! Neubeantragung Elternzeit
Hallo,
ich habe jetzt noch mal im Ministerium nachgehorcht, weil ich genau dieses Problem auch immer habe.
Hier die Lösung:
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen,
für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die
Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit
der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist
bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub anschließt,
dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab
Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der
Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre
Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden,
um das dritte Jahr flexibel gestalten zu
können.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das
zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine
Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses
Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite
möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers
genommen werden, d. h. auch dann, wenn
zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum
beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit,
die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht,
muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem
Arbeitgeber zugegangen sein.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.09.2004